Steuerliche Behandlung während eines Ausbildungsverhältnisses
ID: 1173133
Vom Grundsatz her müssen bereits Auszubildende eine Steuererklärung erstellen. Ausschlaggebend hierfür ist selbstverständlich die Steuerklasse, in der sich der Auszubildende befindet.
Die Erstellung der Steuererklärung ist Pflicht
Vom Grundsatz her müssen bereits Auszubildende eine Steuererklärung erstellen. Ausschlaggebend hierfür ist selbstverständlich die Steuerklasse, in der sich der Auszubildende befindet. Ledige, kinderlose Berufseinsteiger erhalten die Steuerklasse 1. Dies betrifft wohl den Großteil der jungen Auszubildenden. Haben die betroffenen Ledigen bereits Kinder, werden diese nach der Steuerklasse 2 besteuert, Verheiratete wiederum nach der Steuerklasse 3. Zur Erstellung einer Steuererklärung wird die sogenannte Lohnsteuerkarte beziehungsweise die elektronische Lohnsteuerjahresbescheinigung benötigt. Diese erhalten die Berufsanfänger zu Beginn ihres Ausbildungsverhältnisses. Sie beinhaltet wichtige Angaben zum Lohn, bezahlter Steuer sowie Renten- und Sozialversicherungsbeträgen. Weitere Daten werden schließlich in einem amtlichen Vordruck der Steuererklärung für „Nichtselbstständige“ angegeben und beantragt. Besonders wichtig: Werbungskosten wie zum Beispiel Lernmaterialien und ähnliche Ausgaben, Sonderausgaben sowie sogenannte außergewöhnliche Belastungen können die Auszubildenden hier auflisten. Im Allgemeinen sollten die Berufseinsteiger alle Möglichkeiten ausschöpfen, die der Gesetzgeber bietet. So ist es für den Auszubildenden ratsam, in der Steuererklärung die Arbeitnehmersparzulage zu beantragen. Da die Lohnsteuer aufgrund eines zu geringen Bruttoeinkommens entfällt, kann der Auszubildende auch nicht im Rahmen der Antragsveranlagung des Arbeitnehmers zu viel gezahlte Lohnsteuer erstattet bekommen. Um jedoch trotzdem eine staatliche Zulage zu erhalten, hat der Auszubildende die Möglichkeit, eine zusätzliche Arbeitnehmersparzulage zu beantragen.
Für weitere Informationen und offene Fragen steht Steuerberater Günter Zielinski gerne in seiner Kanzlei in Hamburg zur Verfügung.
Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Themen in dieser Pressemitteilung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Steuerberater Günther Zielinski in Hamburg
Datum: 13.02.2015 - 13:43 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1173133
Anzahl Zeichen: 2524
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Günter Zielinski
Stadt:
Hamburg
Telefon: 040-5364010
Kategorie:
Steuerberatung
Meldungsart: Unternehmensinformation
Versandart: Veröffentlichung
Diese Pressemitteilung wurde bisher 1262 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Steuerliche Behandlung während eines Ausbildungsverhältnisses"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Günter Zielinski - Steuerberater (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).
Nach langjähriger Tätigkeit in der eigens gegründeten Steuerkanzlei fällt es dem Inhaber umso schwerer, sein aufgebautes Lebenswerk in neue Hände zu geben. Für viele Steuerberater stellt die Kanzlei einen wichtigen Baustein in der Altersvorsorge dar. Deshalb ist es besonders wichtig, den Wert
Zeitdruck bei der freiwilligen Steuererklärung ...
Werden Einkommensteuererklärungen nicht fristgerecht eingereicht, kann der Anspruch auf Steuerrückerstattung erlöschen. Durch ein Urteil des Bundesfinanzhofes ist deutlich geworden, wie wichtig es für Arbeitnehmer ist, die Abgabefristen für die Einkommensteuererklärung einzuhalten. Steuerberat
Voraussetzungen zum steuerlichen Abzug von Vermietungsverlusten ...
Nicht immer führt die Vermietung von Wohneigentum zu den erwünschten Gewinnen. Häufig entstehen sogar Verluste, die dann natürlich von der Steuer berücksichtigt werden wollen. Die Absetzung der Vermietungsverluste von der Steuer ist aber nicht immer zulässig und hängt von bestimmten Faktoren
Weitere Mitteilungen von Günter Zielinski - Steuerberater
Professional Pay bei Steuerberatern im Kommen ...
Laut Kiefer stehen Steuerberatungskanzleien unter gewaltigen Herausforderungen: Immer neue gesetzliche Vorgaben in immer kürzeren Abständen kombiniert mit steigender Komplexität und Dynamik des Umfeldes. Denn: Kein anderer Unternehmensbereich ist von so vielen gesetzlichen Änderungen betroffen w
Unternehmer der Region Stuttgart treffen sich zum 5. „Querdenken“ ...
Drei unterschiedliche Fachvorträge zum Thema Motivation warteten auf das Fachpublikum, welches aus 200 Unternehmern und Geschäftsführern von klein- und mittelständischen Unternehmen der Region bestand. Ausrichter der Veranstaltung waren das Bankhaus Bauer AG und die RTS Steuerberatungsgesellscha
Außergewöhnliche Belastungen – Abzugsfähigkeit bei der Einkommensteuer ...
Die zwei Gruppen unterscheiden sich in dem Punkt, dass bei den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art § 33 EStG es keine Höchstbeträge für den Abzug gibt. Allerdings werden hier die Aufwendungen um die sogenannten „zumutbare Eigenbelastung“ gekürzt. Bei § 33a und § 33b EStG is




