Steuerliche Behandlung während eines Ausbildungsverhältnisses
ID: 1173133
Vom Grundsatz her müssen bereits Auszubildende eine Steuererklärung erstellen. Ausschlaggebend hierfür ist selbstverständlich die Steuerklasse, in der sich der Auszubildende befindet.
Die Erstellung der Steuererklärung ist Pflicht
Vom Grundsatz her müssen bereits Auszubildende eine Steuererklärung erstellen. Ausschlaggebend hierfür ist selbstverständlich die Steuerklasse, in der sich der Auszubildende befindet. Ledige, kinderlose Berufseinsteiger erhalten die Steuerklasse 1. Dies betrifft wohl den Großteil der jungen Auszubildenden. Haben die betroffenen Ledigen bereits Kinder, werden diese nach der Steuerklasse 2 besteuert, Verheiratete wiederum nach der Steuerklasse 3. Zur Erstellung einer Steuererklärung wird die sogenannte Lohnsteuerkarte beziehungsweise die elektronische Lohnsteuerjahresbescheinigung benötigt. Diese erhalten die Berufsanfänger zu Beginn ihres Ausbildungsverhältnisses. Sie beinhaltet wichtige Angaben zum Lohn, bezahlter Steuer sowie Renten- und Sozialversicherungsbeträgen. Weitere Daten werden schließlich in einem amtlichen Vordruck der Steuererklärung für „Nichtselbstständige“ angegeben und beantragt. Besonders wichtig: Werbungskosten wie zum Beispiel Lernmaterialien und ähnliche Ausgaben, Sonderausgaben sowie sogenannte außergewöhnliche Belastungen können die Auszubildenden hier auflisten. Im Allgemeinen sollten die Berufseinsteiger alle Möglichkeiten ausschöpfen, die der Gesetzgeber bietet. So ist es für den Auszubildenden ratsam, in der Steuererklärung die Arbeitnehmersparzulage zu beantragen. Da die Lohnsteuer aufgrund eines zu geringen Bruttoeinkommens entfällt, kann der Auszubildende auch nicht im Rahmen der Antragsveranlagung des Arbeitnehmers zu viel gezahlte Lohnsteuer erstattet bekommen. Um jedoch trotzdem eine staatliche Zulage zu erhalten, hat der Auszubildende die Möglichkeit, eine zusätzliche Arbeitnehmersparzulage zu beantragen.
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Steuerberater Günther Zielinski in Hamburg
Datum: 13.02.2015 - 13:43 Uhr
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