BGH: Unbefristeter Rücktritt bei Lebens- und Rentenversicherung nach Antragsmodell

BGH: Unbefristeter Rücktritt bei Lebens- und Rentenversicherung nach Antragsmodell

ID: 1175420

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass bei Lebens- und Rentenversicherungen -Antragsmodell, ein Rücktritt bei fehlerhafter Belehrung unbefristet möglich ist (AZ.: IV ZR 260/11).



(firmenpresse) - NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich führt aus:

Damit führt der BGH seine Rechtsprechung fort (Urteil vom 07.05.2014, AZ.: IV ZR 76/11) und begründet seine Auffassung damit, dass die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) richtlinienkonform ausgelegt werden müssen. Auf Lebens- und Rentenversicherungen seien die Vorschriften zum Erlöschen des Lösungsrechts einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie nicht anzuwenden, sondern bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung ein unbefristetes Lösungsrecht zu gewähren.

Hier klagt eine Versicherungsnehmerin gegen ihre Rentenversicherung auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge. Einige Jahre nach der Kündigung des Versicherungsvertrages erklärte die Klägerin den Widerspruch nach dem VVG in der alten Fassung (a.F.). Sie macht geltend, die Widerrufs- bzw. Rücktrittsbelehrung sei nicht hinreichend hervorgehoben gewesen und weise inhaltliche Defizite auf, weshalb sie ihr Widerrufsrecht nach dem Unionsrecht zeitlich unbegrenzt ausüben könne.

In den Vorinstanzen blieb die Klage erfolglos, nicht dagegen vor dem BGH. Er führte aus, es handele sich um eine Versicherung, die nach dem Antragsmodell und nicht nach dem Policenmodell abgeschlossen wurde. Zwar sei deshalb die Vorschrift, auf welche sich die Klägerin beruft, nicht anzuwenden, allerdings habe sie ein Rücktrittsrecht, sodass ihr Widerspruch als Rücktritt auszulegen sei. Die Klägerin habe den unbedingten Willen zum Ausdruck gebracht, sich rückwirkend vom Vertrag lösen und eine Prämienrückzahlung geltend machen zu wollen.

Trotz Fristablaufs hält der BGH den Rücktritt für wirksam, da die Klägerin nicht ordnungsgemäß über ihr Rücktrittsrecht belehrt worden sei. Dieses sei drucktechnisch nicht ausreichend hervorgehoben worden, was vom Gesetz zwar nicht gefordert werde, allerdings vom BGH, denn der Verbraucher müsse inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und eindeutig über seine Rechte aufgeklärt werden.



Das Versicherungsrecht ist eine vielschichtige und dennoch wichtige Materie, die für einen Laien nicht immer auf den ersten Blick zu durchschauen ist. Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher frühzeitig rechtsanwaltlich beraten lassen.

Sie erwartet an unseren Standorten in Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich ein engagiertes, verlässliches und spezialisiertes Team von Berufsträgern.
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Datum: 19.02.2015 - 16:40 Uhr
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