CTVA klärt auf: Web-TV und die Pflicht zur Rundfunklizenz

CTVA klärt auf: Web-TV und die Pflicht zur Rundfunklizenz

ID: 118380

CTVA diskutierte in einem Workshop die Auswirkungen des 12.
Rundfunkänderungsstaatsvertrages für Web-TV- und Corporate TV-Anwender.



(firmenpresse) - Berlin, 14. September 2009 - Unter dem Titel „Politik und Bewegtbild“ trafen sich am
10.September zahlreiche CTVA-Mitglieder und Interessenten, um gemeinsam die
neuesten Entwicklungen des Rundfunkstaatsvertrages in Bezug auf Web-TV und
Videoportale zu erfahren und sich über die Bedeutung von Web- und Videoproduktion in
der Politik zu informieren. Gastgeber waren die TVN Content GmbH & Co. KG. und die
Corporate TV Association (CTVA).

Nach einer Führung durch die Studios des Bundestags-TV, die den Teilnehmern einen
Blick hinter die Kulissen des Parlamentsfernsehen gewährte, diskutierten Teilnehmer und
Referenten den zunehmenden Einsatz von Bewegtbild in der politischen Kommunikation.

Ingeborg Zahrnt von der Landesmedienanstalt Berlin-Brandenburg, beantwortete in ihrem
Vortrag die Frage, ob im Internet veröffentlichte Bewegtbildbeiträge als (genehmigungs-
und lizenzpflichtiger) Rundfunk gelten oder nicht. Gemäß des 12.
Rundfunkänderungsstaatsvertrages ist Rundfunk „ein linearer Informations- und
Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang
bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang
eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen“, so Zahrnt.
Von der neuen Begriffsdefinition eindeutig ausgeschlossen sind Video-on-Demand-
Produktionen, da diese lediglich auf Abruf „gestreamt“ werden. Ebenfalls von den
Änderungen nicht betroffen, sind gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 RStV grundsätzlich Angebote,
„die jedenfalls weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten
werden“. Zahlreiche Neuerungen des Rundfunkstaatsvertrages werden in den
Landesmedienanstalten noch immer heiß diskutiert. Ingeborg Zahrnt zufolge gehört auch
die Frage, „bei wie viel gleichzeitig möglichen Zugriffen tatsächlich von Rundfunk


gesprochen werden kann“, dazu, denn hierzu gibt es ebenfalls „noch keine
Rechtsprechung“.Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Die Corporate TV Association (CTVA) e.V. ist der erste Verband, der sich ausschließlich der
Thematik Corporate TV widmet. Darunter werden alle Bewegtbild-Maßnahmen eines
Unternehmens oder einer Institution verstanden, die nicht unter die Begriffe „Rundfunk“ oder
„Werbung“ fallen. Der Verband dient als Kommunikationsplattform und Interessenvermittler
zum Thema Corporate TV und Bewegtbild-Kommunikation. Alle Mitglieder des Verbands sind
aktive Kommunikationsprofis und arbeiten im Verband ehrenamtlich. Neben Bewegtbild-
Kommunikatoren aus den Anwender-Unternehmen sind in der CTVA große Corporate TV-
Produktionsfirmen und technische Dienstleister Mitglieder. Der Verband verfolgt nicht
eigenwirtschaftliche Ziele, sondern ist selbstlos tätig. Um den Wissenstransfer unter
Kommunikationsexperten zu ermöglichen, veranstaltet die CTVA regelmäßig Events mit
Experten und kann so bestehende Fragen oder Themen umfassend diskutieren.



PresseKontakt / Agentur:

Claudia von Chossy, Tel: 089 / 41870517, E-Mail: orga(at)ctva.de

Corporate TV Association (CTVA) e.V.
Leopoldstraße 11a
80802 München
www.ctva.de



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Datum: 15.09.2009 - 09:31 Uhr
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