Steuerberaterin München zur Abgeltungsteuer bei Darlehen zwischen Ehegatten
ID: 1185522
Die Anwendbarkeit der Abgeltungsteuer bedeutet für viele Steuerpflichtige eine relativ geringe Steuerbelastung, denn der Abgeltungssteuertarif beträgt linear 25 % während sich der progressive Regelsteuertarif auf bis zu 45 % erstreckt. Zu den Steuersätzen kommen jeweils noch der Solidaritätszuschlag mit 5,5 % und evtl. die Kirchensteuerbelastung.
Auf der Suche nach einem Steuervorteil streben viele Steuerpflichtige die Anwendbarkeit des Abgeltungssteuertarifs an. Grundsätzlich findet die Abgeltungsteuer bei Kapitaleinkünften Anwendung. Die Abgeltungsteuer findet jedoch keine Anwendung, wenn bspw. Darlehnsgeber und ein Darlehensnehmer einander nahestehende Personen sind und sich die Darlehnszinsen beim Darlehensnehmer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuermindernd auswirken (Steuersatzspreizung).
Bezüglich der Auslegung des Begriffs der nahestehenden Person für Zwecke der Abgeltungssteuer ist weder auf § 15 der Abgabenordnung noch auf § 1 Abs. 2 AStG zurückzugreifen. Nach jüngerer Rechtsprechung des BFH führt ein bloßes Verwandtschaftsverhältnis nicht zur Nichtanwendung der Abgeltungssteuer. Neben einem Verwandtschaftsverhältnis muss auch noch ein Abhängigkeits- bzw. Beherrschungsverhältnis vorliegen.
In einem aktuellen Urteil konkretisierte der BFH in einem Einzelfall, wann ein solches Beherrschungsverhältnis vorliegt. Im Streitfall wurde ein Beherrschungsverhältnis zwischen zwei Ehegatten bejaht, da ein Darlehen zu einem höheren Wert ausgereicht wurde als es von einer Bank ausgereicht worden wäre. Die Folge des Urteils ist, dass im konkreten Fall die Abgeltungssteuer nicht anzuwenden ist.
Eine ausführliche Darstellung des Urteils ist unter: http://www.steuerberaterin-muenchen.com/news-reader/abgeltungsteuer-bei-darlehen-zwischen-ehegatten.html abrufbar.
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Datum: 12.03.2015 - 17:56 Uhr
Sprache: Deutsch
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Kategorie:
Steuerberatung
Meldungsart: Finanzinformation
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Freigabedatum: 12.03.2015
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