Karlsruhe verneint Auskunftsanspruch von Scheinvätern
Rückschlag für Scheinväter, die Unterhalt für ein"Kuckuckskind" gezahlt haben
Mit diesem Beschluss vom Februar dieses Jahres haben die höchsten Richter entschieden, dass ein Auskunftsanspruch eines Scheinvaters gegen die Mutter über deren geschlechtliche Beziehungen eine eigene gesetzliche Grundlage voraussetzt - und dass diese derzeit fehlt. Daher dürften Gerichte einen Anspruch auch nicht zusprechen, um damit einen Regressanspruch des Scheinvaters gegen den leiblichen Vater durchsetzbar zu machen (BVerfG, Beschl. v. 24.02.2015, Az. 1 BvR 472/14). Die Mutter des betreffenden Kindes hierzu zu verpflichten, verletze sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Sie habe selbst darüber zu befinden, in welcher Form und wem sie Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewähre. Das ist ein herber Rückschlag für alle Scheinväter, die sogenannte Kuckuckskinder versorgen bzw. versorgt haben.
"Leider hat das Bundesverfassungsgericht einen Sonderfall zum Anlass genommen, die Frage der Auskunftspflicht des Scheinvaters gegenüber der Mutter verfassungsrechtlich allgemein zu entscheiden. In anderen Fällen, in denen die Frau den Mann tatsächlich hinters Licht geführt hat, könnte sich der Scheinvater nunmehr durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts doppelt betrogen fühlen", wird Familienrechtler und Notar Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz zitiert.
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Datum: 26.03.2015 - 11:25 Uhr
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