Fernsehanwaltswoche vom 18.3.2015 u.a. zum Raucher Friedhelm A. & dem Kopftuchverbot in Schulen

Fernsehanwaltswoche vom 18.3.2015 u.a. zum Raucher Friedhelm A. & dem Kopftuchverbot in Schulen

ID: 1191568

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht.



(firmenpresse) - Heute unter anderem mit folgenden Themen:

Raucher Friedhelm Adolfs trotz Teilerfolgs vor dem Bundesgerichtshof vor der Zwangsräumung

Wir hatten darüber berichtet, dass Raucher Friedhelm Adolfs vor dem Bundesgerichtshof die Aufhebung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf und eine Zurückweisung zu erneuten Verhandlung an das Landgericht erreicht hat. Nun droht ihm offenbar trotzdem vor erneuter Entscheidung des Landgerichts über den Räumungsantrag der Vermieterin die Zwangsvollstreckung. Wie geht das?

Bundesverfassungsgericht II zum Kopftuchverbot in Schulen

Erneut hat sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Kopftuchverbot in Schulen beschäftigt und seine frühere Rechtsprechung hierzu revidiert. Konkret ging es um das Verbot im nordrhein-westfälischen Schulgesetz, das Lehrerinnen das Kopftuch als "religiöse Bekundung" grundsätzlich verbietet. Begründung des Schulgesetzes: Damit werde die Neutralität des Landes und der Schulfrieden gefährdet. Hatte das Bundesverfassungsgericht nicht vor zehn Jahren in einem vorangegangenen Urteil ausdrücklich verlangt, dass die Bundesländer etwa geplante Verbote durch Gesetz regeln müssen?

Nahles will Werkverträge vom Zoll kontrollieren lassen

Die große Koalition will ein weiteres Projekt aus dem Koalitionsvertrag umsetzen. Es geht um die missbräuchliche Gestaltung von Werkverträgen zulasten von Arbeitnehmern. Umgesetzt werden soll das Ganze durch verstärkte Kontrollen. Diese soll der Zoll ausführen. Ist der nicht schon gerade mit der Kontrolle der Mindestlöhne (über)gefordert?

Urteil der Woche vom Bundesgerichtshof: Kondome "Made in Germany" - Befeuchtung und Feuchtigkeitskontrolle in Deutschland reichen nicht aus (BGH, Beschluss vom 27. November 2014 - I ZR 16/14 - juris)

Wer aus dem Ausland "entsprechend geformte Erzeugnisse aus Naturkautschuklatex" (Kondome) bezieht, diese im deutschen Werk bevollmächtigt und anschließend einzeln in Folien einschweißt, die Folien mit Kennzeichnungen versieht und anschließend zusammen mit einer Gebrauchsanweisung in Faltschachteln verpackt, darf die Kondome nicht als "Made in Germany" bezeichnen. Daran ändert auch eine anschließende Qualitätskontrolle im deutschen Prüflabor nach deutschen DIN-Vorschiften, bei der stichprobenartig ausgewählte Produkte unter anderem auf ihre Dichtigkeit und Reißfestigkeit überprüft werden, nichts. Der Bundesgerichtshof hat ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Hamm bestätigt (BGH, Beschluss vom 27. November 2014 - I ZR 16/14 - juris).



18.3.2015

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Datum: 26.03.2015 - 11:50 Uhr
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