Sozialverträglicher Personalabbau bei der RAG Aktiengesellschaft gescheitert
Mitarbeiter-Entwicklungs-Center nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes Umgehung von Kündigungsschutz
So gehe das nicht, urteilten bereits in erster Instanz die meisten Arbeitsgerichte. Die Landesarbeitsgerichte Düsseldorf und Hamm gaben ausnahmslos den Bergleuten Recht. Das Bundesarbeitsgericht positionierte sich hierzu eindeutig und bestätigte die zweiten Instanzen. Das Mitarbeiter-Entwicklungs-Center sei eine mit rechtlichen Grundsätzen nicht in Einklang zu bringende Betriebseinheit.
Die Versetzungen der RAG Aktiengesellschaft in das Mitarbeiter-Entwicklungs-Center seien ein unzulässiger Eingriff in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses. Es gebe keinen Kündigungsgrund und es hätte zwingend eine Sozialauswahl durchgeführt werden müssen.
Von den etwa 1700 nicht anpassungsgeldberechtigten Arbeitnehmern wurden nach unseren Erkenntnissen nur sehr wenige Mitarbeiter in andere Arbeitsverhältnisse erfolgreich vermittelt. Die meisten Mitarbeiter sind mit mittelmäßig hohen Abfindungen ausgeschieden, einige arbeitslos. Die RAG Aktiengesellschaft spricht von einem großen Erfolg des M.E.C.s. Die Erwartungen seien übertroffen. Wenn hiermit die Beendigung der Arbeitsverhältnisses zum Vorteil der RAG Aktiengesellschaft gemeint ist, worauf das ganze M.E.C. angelegt war, wäre dies richtig. Wenn es allerdings um die Hilfe für Mitarbeiter bei der Suche nach neuen beruflichen Herausforderungen außerhalb der RAG Aktiengesellschaft, nach dem Jahr 2018, geht, so ist das M.E.C. kläglich gescheitert. Von einem Unternehmen, dass Subventionen in Milliarden Höhe vom Steuerzahler erhielt, hätte ein rechtmäßiges Konzept erwartet werden dürfen und zudem echte Hilfestellungen für die betroffenen Mitarbeiter, für die Zeit nach 2018, erwartet werden dürfen.
Es bleibt nur zu hoffen, dass man Schrimpf beim Wort nehmen kann und in Zukunft tatsächlich, ohne weiteren unzulässigen Druck, mit aller Kraft den verbleibenden Arbeitnehmern helfen wird, neue Arbeitsplätze zu besetzen. Dabei kommen dauerhaft bei der RAG verbleibende Arbeitsplätze (Ewigkeitsarbeiten / Wasserhaltung) oder gute Jobs bei Drittunternehmen in Betracht.
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Datum: 27.03.2015 - 15:50 Uhr
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