KWAG klärt Anleger von Schiffsfonds auf
Antworten auf die wichtigsten Fragen zu Rückforderungen von Auszahlungen und Nachschüssen
KWAG • Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht(firmenpresse) - Hamburg/Bremen, 17. September 2009. In der Schifffahrtsbranche hält die Krise an, insbesondere Containerschiffe leiden unter zu wenig Aufträgen. Das wirkt sich auch auf die dementsprechenden Fonds aus. Immer mehr Anleger von Schiffsfonds sind nun mit Problemen ihrer Anlage konfrontiert. Doch meist bleiben viel Fragen unbeantwortet und Unsicherheit herrscht vor. KWAG, die Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht aus Hamburg und Bremen gibt Anlegern Antworten auf die dringendsten Fragen:
Wann dürfen Auszahlungen zurückgefordert werden – und wann nicht?
Anleger müssen zwischen rechtlicher Verpflichtung und betriebswirtschaftlich sinnvoller Verpflichtung unterscheiden. Eine rechtliche Verpflichtung besteht dann, wenn Ausschüttungen erfolgt sind, die nicht vom Gewinn gedeckt waren, sondern das Kapitalkonto des Anlegers geschmälert haben. In diesem Fall besteht die rechtliche Verpflichtung, das Kommanditkapital wieder aufzufüllen. Die betriebswirtschaftliche Seite ist schwieriger zu beantworten; hier ist zu prüfen, ob das vorgetragene Sanierungskonzept tragfähig ist. Gegenwärtig muss der Anleger damit rechnen, dass ein Nicht-Nachzahlen die Insolvenz des Fonds nach sich ziehen könnte.
Die Rückforderung der eingezahlten Kommanditeinlage richtet sich nach dem Handelsgesetzbuch und nach dem Gesellschaftsvertrag. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Vorschrift zur Kapitalaufbringung in erster Linie dem Schutz der Gläubiger dient und deshalb nur bedingt dispositiv ist. Grundsätzlich gilt, dass der Gesellschafter seine Hafteinlage, mit der er im Handelsregister eingetragen ist, auch voll erbringen muss. Hierbei ist die Höhe der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Einlage jedoch unbeachtlich. Der Gesellschafter muss die Einlage voll erbringen. Erhält er Auszahlungen, die nicht aus Gewinnen stammen, muss er die Zahlungen zurückführen, bis seine Hafteinlage wieder voll eingezahlt ist. Eine Ausnahme besteht dann, wenn gem. § 172 Abs. 5 HGB Zahlungen aufgrund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz und die Zahlungen an die Gesellschafter ebenfalls in gutem Glauben erfolgt sind. Aus dieser Formulierung ergeben sich zahlreiche Rechtsprobleme. Zum Beispiel muss der Gläubiger die Unrichtigkeit der Bilanz und der Gesellschafter den guten Glauben beweisen.
Wann ist dazu eine Gesellschafterversammlung oder ein Gesellschafterbeschluss notwendig?
Die Rückzahlung von Auszahlungen, die aufgrund der oben genannten Umstände zur Wiederauffüllung der Hafteinlage führen, ist von Beschlüssen losgelöst, da die Gesellschafter den Gläubigern gegenüber direkt mit ihrer Hafteinlage haften. Nachschüsse, die unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung verlangt werden, können durch Gesellschafterbeschluss gefordert werden. Grundsätzlich gilt bei der KG das Einstimmigkeitsprinzip. Bei Publikumsgesellschaften reicht jedoch häufig auch ein Mehrheitsbeschluss aus. Grundsätzlich können Nachschüsse qua Mehrheitsbeschluss nur gefordert werden, wenn die Obergrenze des Nachschusses im Gesellschaftsvertrag vorher festgelegt wurde. Wird ein davon abweichender Beschluss gefasst, soll dem überstimmten Gesellschafter ein Austrittsrecht zustehen.
Wie sollen Anleger auf welche Forderung reagieren?
KWAG schlägt folgende Checkliste vor:
1. Besteht eine rechtliche Verpflichtung?
Dazu ermitteln, ob die Hafteinlage durch Auszahlungen geschmälert wurde; vorher prüfen, welche Höhe im Handelsregister eingetragen ist.
Dann die Ausnahme nach § 172 Abs. 5 HGB prüfen. Wenn danach die Verpflichtung besteht, auf die Zahlung einrichten und spätestens jetzt Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht einschalten, um zu prüfen, ob und gegen wen Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.
2. Wenn Nachschuss gefordert wird und keine rechtliche Verpflichtung besteht.
Prüfen, ob Obergrenze für Nachschuss im Gesellschaftsvertrag steht. Wenn ja, kann mit Mehrheitsbeschluss ein Nachschuss gefordert werden.
Wenn nein, besteht ein Austrittsrecht. Prüfen, welche Konsequenzen laut Gesellschaftsvertrag bestehen. Höhe Auseinandersetzungsguthaben ermitteln und Anwalt wegen Schadensersatzforderungen einschalten.
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Datum: 17.09.2009 - 15:01 Uhr
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