Nur eine Pauschale für Fahrten zum Arbeitsort
Bis Ende Mai müssen die Lohnsteuerjahresausgleiche bei den Finanämtern eingegangen sein. Also herrscht in den Büros der Steuerberater jetzt Hochkonjunktur. Die Berater müssen sich derweil ständig über Änderungen und Verordnungeninformieren, um ihren Klientel eine gute und umfassende Beratung zu liefern. Dräger, Käschner Fazlic Steuerberater PartG mbB, Sprickmannstraße 4b, in Rheine liefert nicht nur eine kompetente, topaktuelle Beratung, sondern informiert regelmäßig über Besonderheiten und Neuheiten des Steuerrechts.
Regelmäßige Fahrten eines Betriebsinhabers zwischen seinem häuslichen Büro und dem Sitz seines einzigen Auftraggebers stellen „Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte“ dar und können entsprechend nur mit der „Entfernungspauschale“ angesetzt werden; auf die Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten kommt es hingegen nicht an. Diese Entscheidung traf der Bundesfinanzhof mit Urteil vom
22.10.2014.
Betrieblich genutzte Räume, die sich in der im Übrigen selbst genutzten Wohnung des Steuerpflichtigen befinden, können wegen ihrer engen Einbindung in den privaten Lebensbereich nicht als Betriebsstätte angesehen werden. Fahrtkosten eines Selbstständigen zu ständig wechselnden Betriebsstätten, denen keine besondere zentrale Bedeutung zukommt, sind mit den tatsächlichen Kosten und nicht nur mit der Entfernungspauschale abzugsfähig. Darauf legte sich der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 23.10.2014 fest.
Im Unterschied zum Urteil des BFH vom 22.10.2014 lag bei der zweiten Entscheidung nicht nur eine Betriebsstätte vor, sondern ständig wechselnde Tätigkeitsorte und damit mehrere Betriebsstätten. Da keinem dieser Tätigkeitsorte eine zentrale Bedeutung beigemessen werden konnte, sind in diesen Fällen die Aufwendungen nicht auf die Entfernungspauschale von,30 Cent für jeden Entfernungskilometer begrenzt,
wenn der Steuerpflichtige auf ständig wechselnden Einsatzstellen, unabhängig vom Einzugsbereich, tätig ist. In diesen Fällen sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten absetzbar.
Auch nach der Änderung des Reisekostenrechts zum 1.1.2014 sind die Fahrtkosten zuständig wechselnden Tätigkeitsorten grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind jedoch keine Reisekosten. Ihr Abzug richtet sich nach den Regelungen zur Entfernungspauschale.
Eine andere Frage, die Rheiner Steuerberater aktuell stellen, lautet: Sind Benzinkosten trotz Anwendung der 1-%-Regelung abziehbar?
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4.12.2014 sind die von einem Steuerpflichtigen
selbst getragenen Benzinkosten, trotz Bewertung der privaten Nutzung nach der 1-%-Methode, insgesamt als Werbungskosten abziehbar. Dies gilt für die auf berufliche Fahrten entfallenden Benzinkosten, weil sie zur Erzielung des in Barlohn bemessenen Teils des Arbeitslohns (Festgehalt und Provision) aufgewendet wurden und als durch diese Einnahmen veranlasste Werbungskosten abziehbar sind. Aber auch die für die Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten können als Werbungskosten steuerlich angesetzt werden, weil sie zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten Kfz-Nutzung aufgewendet wurden.
Der Abzug dieser Werbungskosten ist nicht deshalb zu versagen, weil der Wert der Privatnutzung nach der 1-%-Regelung ermittelt wurde. Diese betrifft allein die Bewertung der Einnahme, nicht aber den Werbungskostenabzug. Es ist Sache des Arbeitnehmers, seine Werbungskosten nachzuweisen; eines Fahrtenbuches bedürfe es aber nicht. Durch den Abzug individueller Werbungskosten auch bei Anwendung der 1-%-Regelung wird die Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber alle Kosten tragen, und Arbeitnehmern, die die Pkw-Kosten teilweise selbst tragen müssen, abgemildert.
Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen (BFH Az. VI R 2/15), der dem Grund nach in seiner Entscheidung vom 18.10.2007 anderer Auffassung war. Betroffene Steuerpflichtige können nunmehr die Ausgaben in der Steuererklärung ansetzen und bei Ablehnung durch die Finanzverwaltung auf das anhängige Verfahren beim BFH hinweisen. Ob dieser nunmehr seine Meinung ändert, wird sich zeigen müssen.
Dräger Käschner Fazlic ist ein Steuerberatungsbüro im münsterländischen Rheine und zu erreichen unter Telefon: 05971-9241-0, Telefax: 05971-9241-22, info@dkf-steuerberater.de
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Datum: 01.04.2015 - 20:57 Uhr
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