ADAC Luftrettung: Drohnen können Flugbahn kreuzen / Beim privaten Umgang mit Multikoptern wichtige

ADAC Luftrettung: Drohnen können Flugbahn kreuzen / Beim privaten Umgang mit Multikoptern wichtige Punkte beachten

ID: 1195696
(ots) - Die Piloten der ADAC Luftrettung sehen sich mit
der Zunahme der Drohnen einer steigenden Kollisionsgefahr ausgesetzt.
Denn für Rettungshubschrauber stellen auch kleinere Modelle eine
ernstzunehmende Gefahr dar.

Für die Außenkontrolle von Hochhäusern oder spektakuläre
Luftaufnahmen werden ferngesteuerte Multikopter mit integrierter
Funkkamera, umgangssprachlich Drohnen genannt, von Profis schon lange
eingesetzt. Seit diese Fluggeräte erschwinglich geworden sind, nutzen
sie auch immer mehr Hobby-Piloten. Die Bandbreite reicht von kleinen
Spielzeugen für den Flug durchs heimische Wohnzimmer bis zu mehreren
tausend Euro teuren High-Tech-Geräten. Der Freizeitspaß birgt aber
auch Gefahren. Nämlich dann, wenn die Geräte die Flugbahn von
Hubschraubern kreuzen. Trotz ihrer geringen Masse können sie, bedingt
durch ihre kinetische Energie, einen Hubschrauber gefährden und im
ungünstigsten Fall zum Absturz bringen. Ihre schlechte Sichtbarkeit
aufgrund ihrer geringen Größe und der oftmals dezenten Farbgebung
erschwert ein Ausweichen in der Luft.

Nach Ansicht des ADAC sind die aktuellen gesetzlichen Regelungen
zu unbemannten Luftsystemen, gerade im Hinblick auf die Entwicklungen
in diesem Bereich, nicht ausreichend. Vor allem Neueinsteiger in das
Hobby sollten sich vor Inbetriebnahme über die geltenden Bestimmungen
informieren. Hierfür eignen sich ein Besuch bei einem Modellbauclub
bzw. in einem Fachgeschäft und das Internet. Damit der Luftraum für
alle Beteiligten weiterhin sicher bleibt, sollten beim privaten
Umgang mit Drohnen folgende Punkte beachtet werden:

- Modelle unter fünf Kilogramm dürfen ohne spezielle Erlaubnis
aufsteigen, zwischen 5 und 25 Kilogramm bedarf es der Erlaubnis
der zuständigen Luftfahrtlandesbehörde.
- Wer eine Drohne steuert, braucht eine gesonderte


Halterhaftpflichtversicherung. Gerade Neueinsteigern ist das
weitgehend unbekannt. Daher fordert der Club eine
Aufklärungspflicht der Hersteller oder der Vertriebsstellen über
diese Pflicht und die bereits bestehenden gesetzlichen
Regelungen.
- Generell dürfen Drohnen nur in Sichtweite geflogen werden. Ohne
Sichtkontakt zum Fluggerät kann dessen Betreiber nicht sehen, ob
sich andere Fluggeräte in der Nähe befinden. Ein Zusammenstoß
wäre so nicht zu verhindern. Daher ist dieser Punkt für die
Sicherheit des Luftraums von großer Bedeutung und sollte allen
Drohnen-"Piloten" klar sein.
- Ein Anti-Kollisionslicht zur einfacheren Sichtbarkeit und die
Verpflichtung, ein solches bei jedem Flug in Betrieb zu nehmen,
würde zu einer deutlich erhöhten Sichtbarkeit führen.

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Pressekontakt:
ADAC Öffentlichkeitsarbeit
Externe Kommunikation
Katharina Lucà
Tel.:+ 49 (0)89 7676-2412
E-Mail: katharina.luca@adac.de

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Datum: 07.04.2015 - 10:20 Uhr
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