Neues Urteil zu Lehman ? Zertifikaten: kick-backs stillschweigend gebilligt?
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Neues Urteil zu Lehman ? Zertifikaten: kick-backs stillschweigend gebilligt?
Nach Einschätzung von Rössner Rechtsanwälte sollten sich Geschädigte bei der Entscheidung über die Durchsetzung ihrer Rechte nicht an diesem Urteil orientieren. Die Entscheidung ist im Lichte der Rechtsprechung des BGH zur Abgrenzung von Anlagevermittlung und Anlageberatung sowie zu den Pflichten infolge Interessenkollisionen bei verdeckten Rückvergütungen (sogenannten "kick-backs") falsch.
Nach den Feststellungen des Gerichts war zwischen Kunde und Bank stillschweigend ein Beratungsvertrag zu Stande gekommen. Die Bank war also nicht lediglich als Anlagevermittler tätig.
Erwirbt ein Kunde ein Finanzprodukt bei einem Anlagevermittler, so muss der Kunde damit rechnen, dass dieser im Interesse des Emittenten agiert und von diesem hierfür eine Provision erhält. Tritt die Bank aber als Anlageberater auf, empfiehlt die ihm also vermeintlich orientiert an seinen individuellen Verhältnissen ein bestimmtes Finanzprodukt, so darf der Kunde eine Beratung erwarten, die nicht durch das Umsatzinteresse der Bank bestimmt oder beeinträchtigt wird.
Deswegen zog der BGH für Anlagevermittler eine Grenze von 15 %, ab der über Provisionen aufzuklären ist (z.B. Urteil des BGH vom 12.02.2004, Az. III ZR 359/02). Dabei stellt der BGH auch mehr auf die Wertminderung der Kapitalanlage, als auf einen Interessenkonflikt ab.
Demgegenüber ist bei der Anlageberatung nach der Rechtsprechung des BGH "unabhängig von der Rückvergütungshöhe" aufzuklären (z.B. Beschluss des BGH vom 20.01.2009, Az. XI ZR 510/07). Grund ist, dass der Anlageberater dem Kunden gegenüber eine Dienstleistung erbringt, so dass der Kunde eine allein am Kundeninteresse ausgerichtete Anlageempfehlung der Bank erwarten darf.
Rechtsanwalt Franz-Josef Lederer aus der Kanzlei Rössner Rechtsanwälte, München, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, hierzu:
"Es kann keinen Unterschied machen, ob die beratende Bank ihre Provision schon von vornherein für sich vereinnahmt oder ob die Bank die Provision erst an den Emittenten weiterleitet und dann später rückvergütet bekommt. Der aufklärungsbedürftige Interessenkonflikt der Bank ist in beiden Fällen der gleiche. Hierüber ist der Kunde aufzuklären, damit er abschätzen kann, ob die Bank ihm das Produkt nur deshalb empfiehlt, weil sie daran verdienen will."
Es daher davon auszugehen, dass die Entscheidung noch weitere Instanzen beschäftigen wird.
Mitgeteilt durch: Rössner Rechtsanwälte, München
Kontakt:
Angelika Heckenstaller
heckenstaller@roessner.de
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Datum: 22.09.2009 - 11:48 Uhr
Sprache: Deutsch
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