Steuerpflicht bei Bußgeld-Übernahme
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Die "Knöllchen" werden Teil des Arbeitslohns: Übernimmt der Arbeitgeber Bußgelder, unterliegen diese der Steuer- und Sozialversicherungspflicht.
Geldstrafen-Zahlungsverbot
Geldstrafen besitzen eine andere Qualität als Bußgelder für "Knöllchen". Es ist offensichtlich, dass Arbeitgeber für einen Mitarbeiter keine Gefängnisstrafen abwenden können. Nicht viel anderes ist es zu bewerten, wenn der Arbeitgeber für einen Mitarbeiter einen Strafbefehl begleicht. Damit sich der Unternehmer keinen strafrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt sieht, empfiehlt es sich, dass er keine Geldstrafen für einen Mitarbeiter übernimmt. Wenn anfallende Bußgelder für "Knöllchen" vom Arbeitgeber übernommen werden, führt dies stets zur Annahme lohnsteuerpflichtiger Vorteile. Neben der Lohnsteuerzahlung kann in diesen Fällen noch die Zahlung zusätzlicher Sozialversicherungsbeiträge hinzutreten.
Für weitergehende Fragen und detaillierte Informationen zur Übernahme von Bußgeldern steht Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in seiner Kanzlei in Mannheim gerne zur Verfügung.
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Datum: 20.05.2015 - 10:00 Uhr
Sprache: Deutsch
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