LG Düsseldorf rügt Fußnoten in Widerrufsbelehrung der Sparkassen

LG Düsseldorf rügt Fußnoten in Widerrufsbelehrung der Sparkassen

ID: 1216932
(firmenpresse) - Darlehenswiderruf wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung

In zahlreichen Widerrufsbelehrungen, die von verschiedenen Sparkassen verwendet wurden, finden sich Verweise auf Fußnotentexte. Eine solche Widerrufsbelehrung wurde nun einer Sparkasse zum Verhängnis. Das Landgericht Düsseldorf (Az. 10 O 131/14) stellt fest, das ein Darlehensnehmer mit einer solchen Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Der vom Kreditkunden erklärte Widerruf sei wirksam gewesen, so das Gericht.

Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist daher auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Die einem Darlehensvertrag aus dem Jahr 2007 hinzugefügte Widerrufsbelehrung enthielt eine Fußnote mit dem Wortlaut "Bitte Frist im Einzelfall prüfen". Dies führe in den Augen des Gerichts ganz offensichtlich zu Unklarheiten des Verbrauchers hinsichtlich des Fristbeginns, da beim Kunden der Eindruck erweckt werde, er müsse den Fristbeginn selbständig prüfen.

Aufgrund der Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung konnte der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag auch noch Jahre später wirksam widerrufen.

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Datum: 27.05.2015 - 11:59 Uhr
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