Verdacht reicht nicht / Bauherr muss triftige Gründe für Kündigung einer Firma benennen (FOTO)
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(ots) -
Ein Bauherr muss schon triftige Gründe benennen können, wenn er
aus einem bestehenden Vertrag mit einer von ihm beauftragten Baufirma
aussteigen will. Negative Erfahrungsberichte anderer Bauherrn reichen
nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht
aus. (OLG Hamburg, Aktenzeichen 11 U 150/11)
Der Fall:
Es ging um die Errichtung eines Fertighauses. Die Stimmung
zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer entwickelte sich aber nach
Vertragsabschluss denkbar schlecht, denn die Beteiligten stritten
über eine ganze Reihe von Sachfragen. Schließlich kündigte der
Bauherr der Firma fristlos. Das Unternehmen forderte im Gegenzug mehr
als 100.000 Euro, weil die genannten Gründe eine Kündigung nicht
rechtfertigten. Unter anderem hatte sich der Auftraggeber darauf
berufen, dass schlechte Erfahrungsberichte anderer Bauherren sein
Vertrauen erschüttert hätten.
Das Urteil:
Die Argumentation mit den negativen Berichten der anderen genügtem
einem Zivilsenat des Oberlandesgerichts nicht als Begründung aus. Die
Juristen stellten fest: "Diese Berichte mögen das Vertrauen der
Beklagten erschüttert haben, sie können den Beklagten als
Auftraggebern aber jedenfalls solange kein Recht zur fristlosen
Kündigung geben, als nicht deutlich wird, dass die angebotene
Werkleistung einen strukturellen, nicht behebbaren Mangel hat."
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
Email: ivonn.kappel@dsgv.de
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Datum: 01.06.2015 - 09:00 Uhr
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