OLG Frankfurt a.M. zu einer Widerrufsbelehrung mit längerer Widerrufsfrist
Das OLG Frankfurt a.M. bestätigt die für denn Verbraucher günstige Zulässigkeit einer Widerrufsbelehrung mit längerer Widerrufsfrist
Die Entscheidungen des LG Frankfurt und des OLG Frankfurt sind nicht überraschend sondern stellen eher eine Selbstverständlichkeit fest. Überraschend ist eher, dass überhaupt eine Abmahnung und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erfolgt sind.
Dennoch sollte jeder Webshopbetreiber gewarnt sein: Der ausdrückliche Hinweis auf eine verlängerte Widerrufsfrist kann unter Umständen als Werbung mit Selbstverständlichkeiten angesehen werden und deshalb wettbewerbswidrig. Es empfiehlt sich deshalb, die Verlängerung der Widerrufsfrist, die zum Beispiel eBay von seinen Händlern erwartet, weder textlich noch durch besondere Hinweise hervorzuheben. Sofern dies dennoch geschehen sollte, ist unbedingt anwaltlicher Rat einzuholen.
Weitere Informationen finden sie auf der von Rechtsanwalt Ralph J. Jurisch, Ascheberg betriebene Website www.webrecht-jurisch.de, auf der Online-Händlern die für den rechtssicheren Betrieb des Webshops notwendigen Rechtstexte wie AGB, Widerrufsbelehrungen sowie die zahlreichen gesetzliche vorgesehenen Hinweise zu den Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden. Daneben werden alle Rechtsdienstleistungen rund um den Webshop oder das Ladengeschäft angeboten. Der von RA Jurisch herausgegebene Newsletter kann kostenfrei bezogen werden.
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Datum: 08.06.2015 - 09:40 Uhr
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