BGH kippt Bankgebühren!
ID: 1529181
In einer wichtigen Entscheidung hat der BGH eine Reihe an Bankentgelten für rechtswidrig erklärt.
Rechtswidrig sind danach Gebühren für
- die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung einer SEPA-Lastschrift in Höhe von 5,00 EUR
- die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrags
mangels Deckung in Höhe von 5,00 EUR
- die Aussetzung oder Löschung eines Dauerauftrags,
- die Führung eines Pfändungsschutzkontos, wenn der Grundpreis höher ist als der für ein
gewöhnliches Girokonto
- die Streichung einer Order im Wertpapiergeschäft.
Die beiden erstgenannten Gebührentatbestände, sog. Unterrichtungsentgelte, werden von Banken berechnet, wenn sie eine Lastschrift oder einen Überweisungsauftrag aufgrund mangelnder Kontodeckung nicht ausführen. Nach dem Gesetz dürfen sie den Kunden hierüber benachrichtigen und für die Benachrichtigung ein Entgelt verlangen. Allerdings war bislang streitig, wie hoch dieses Entgelt ausfallen darf: Verbraucherschutzverbände wie die Schutzgemeinschaft für Bankkunden haben stets geltend gemacht, dass das Entgelt sich an den tatsächlichen Kosten orientieren muss. Banken haben für die Benachrichtigung jedoch teilweise bis zu 20,00 EUR berechnet. Die Sparkasse Freiburg/Nördlicher Breisgau berechnete mit 5,00 EUR noch immer ein deutlich überhöhtes Entgelt. Dem hat der BGH nun Einhalt geboten und festgestellt: Das Entgelt muss sich an den tatsächlichen Kosten orientieren.
Das Urteil hilft besonders finanzschwachen Verbrauchern, da diese überdurchschnittlich häufig von einer Lastschriftrückgabe mangels Deckung betroffen sind. Viele von ihnen müssen an jedem Monatsende bangen, ob das Geld noch für die eingehenden Lastschriften ausreicht, da anderenfalls ihre Bank mit der Berechnung von Benachrichtigungsentgelten zuschlagen wird. Für jeden einzelnen Verbraucher mag die Gebühr jeweils niedrig sein - für die Banken ist dieses aufgrund der Masse von Benachrichtigungen jedoch ein lukratives Zusatzgeschäft in Millionenhöhe.
Verbraucher können sich von nun an gegen die Berechnung derartiger Gebühren zur Wehr setzen. Des Weiteren können sie gleichartige Gebühren, die innerhalb der letzten drei Jahre (d.h. vom 01.01.2014 bis heute) berechnet worden sind, zurückfordern. Sollte sich Ihre Bank weigern, Ihnen das Entgelt zu erstatten, wenden Sie sich an die Kanzlei Benedikt-Jansen & Dorst über die eigens eingerichtete E-Mail-Adresse bankgebuehren@benedikt-jansen.de. Wir werden den Vorgang prüfen und der Schutzgemeinschaft für Bankkunden gegebenenfalls empfehlen, auch gegen Ihre Bank vorzugehen.
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Die Rechtsanwaltskanzlei Benedikt-Jansen und Dorst ist seit 14 Jahren auf bankenrechtlichen Verbraucherschutz spezialisiert und kann auf bedeutende Prozess- und Verhandlungserfolge blicken. Herr Benedikt-Jansen ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Vertrauensanwalt der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V.
Parkstr. 9, 35066 Frankenberg
Datum: 12.09.2017 - 17:20 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1529181
Anzahl Zeichen: 3314
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Wolfgang Benedikt-Jansen
Stadt:
Frankenberg
Telefon: 49645173710
Kategorie:
Recht und Verbraucher
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