Zur Klageverzichtsklausel im Aufhebungsvertrag

Zur Klageverzichtsklausel im Aufhebungsvertrag

ID: 1223532

Wird ein Arbeitsverhältnis mittels eines Aufhebungsvertrags beendet, ist eine Klageverzichtsklausel nur wirksam, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung in Erwägung gezogen hätte.



Fachanwältin für Arbeitsrecht Dr. Elke ScheibelerFachanwältin für Arbeitsrecht Dr. Elke Scheibeler

(firmenpresse) - Bei Verfehlungen eines Arbeitnehmers versuchen Arbeitgeber oft einen Aufhebungsvertrag zu verhandeln, um eine Kündigung und einen danach oft folgenden Kündigungsschutzprozess zu vermeiden. Ist in der Aufhebungsvereinbarung weiter eine sog. Klageverzichtsklausel enthalten, in der die Parteien auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Aufhebungsvertrag wie Klage usw. verzichten, ist diese unwirksam, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht in Erwägung gezogen hätte (BAG vom 12.03.2015, 6 AZR 62/14).

Der Fall mit der Klageverzichtsklausel

Einem Arbeitnehmer in einem Einzelhandelsunternehmen wurde vorgeworfen, am Vortag zwei Tütensuppen aus dem Lagerbestand entnommen und verzehrt zu haben, ohne diese in die Liste der Personaleinkäufe eingetragen oder bezahlt zu haben. Der Arbeitnehmer bestritt die Vorwürfe, unterzeichnete am Ende des Personalgespräches gleichwohl einen Aufhebungsvertrag mit sofortiger Wirkung. In diesem verzichtete er auf die ihm tarifvertraglich zustehende Bedenkzeit, eine Belehrung über die rechtlichen Konsequenzen und eine Klage.

Noch am gleichen Tag suchte er einen Anwalt auf, der sich sofort an die Arbeitgeberin wandte, den Aufhebungsvertrag für sittenwidrig erklärte und vorsorglich wegen Drohung mit einem empfindlichen Übel gemäß § 123 BGB die Anfechtung erklärte. Im Rahmen der nachfolgend erhobenen Klage ging es sodann um die Frage, ob die im Aufhebungsvertrag enthaltene Klageverzichtsklausel wirksam ist.

Das Urteil zur Klageverzichtsklausel

Das Bundesarbeitsgerichts nahm letztlich an, dass die Klageverzichtsklausel eine sog. Nebenabrede ist. Diese ist anhand der Vorschrift des § 307 BGB über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu prüfen, wenn es sich um eine vorformulierte Vertragsbedingung handelt, die also nicht individuell für den jeweiligen Aufhebungsvertrag entworfen wurde. Bei einem Aufhebungsvertrag sei Gegenleistung für die Zustimmung des Arbeitnehmers der Verzicht auf die fristlose Kündigung und die Strafanzeige. Alle anderen Vereinbarungen seien der Inhaltskontrolle aus den Vorschriften über die allgemeinen Geschäftsbedingen unterworfen, wobei die Besonderheiten des Arbeitsrecht zu beachten sind. Eine solche Klageverzichtsklausel benachteiligt den jeweiligen Arbeitnehmer unangemessen im Sinne der §§ 307 ff. BGB und ist somit unwirksam, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine fristlose Kündigung nicht in Erwägung ziehen durfte, so dass die Drohung deshalb widerrechtlich war. Der Fall wurde an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, damit dieses aufklären kann, ob die Drohung widerrechtlich war.



Haben Sie Fragen zum Thema Aufhebungsvertrag und Klageverzichtsklausel? Vereinbaren Sie einen Termin in meiner Kanzlei!


Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Ich bin Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem ich einige Jahre als angestellte Anwältin gearbeitet habe, gründete ich 2009 meine eigene Kanzlei. Ich befasse mich mit dem Zivil- und Wirtschaftsrecht insbesondere dem Arbeits-, Miet- und Insolvenzrecht und vertrete hierbei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen.
Sie können diese Pressemitteilung ? auch in geänderter oder gekürzter Form ? mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden.



Leseranfragen:

Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal



PresseKontakt / Agentur:




drucken  als PDF  an Freund senden  Deutsches Anwaltsinstitut begrüßt Michael Plassmann als Fachinstitutsleiter CLLB Rechtsanwälte berichten: CPA Capital Partners AG – Solarpark 40025 Imola Gehen die Erwerber der Photovoltaikanlage leer aus?
Bereitgestellt von Benutzer: Connektar
Datum: 11.06.2015 - 10:20 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1223532
Anzahl Zeichen: 3038

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Elke Scheibeler
Stadt:

Wuppertal


Telefon: 0202 76988091

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 639 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Zur Klageverzichtsklausel im Aufhebungsvertrag"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Kanzlei Scheibeler (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Dienstwagen und Rückgabeort ...

Manchmal wird er aber auch Angestellten, die nur im Werk oder Büro des Arbeitgebers arbeiten, überlassen. Im Rahmen des Arbeitsvertrages wird oft private Nutzung erlaubt. Der Arbeitnehmer kann sein privates Fahrzeug abschaffen. Der Vorteil der pri ...

Nur Maklerleistung führt zu Maklerlohn ...

Manche/r meint, der Makler oder die Maklerin hätte kaum etwas getan und könne kein Geld verlangen. Muss man seinen Makler auch bei fehlender Maklerleistung bezahlen? Die Antwort lautet wie so oft bei uns Juristen: Es kommt darauf an. Neben dem A ...

Alle Meldungen von Kanzlei Scheibeler


 

Werbung



Facebook

Sponsoren

foodir.org The food directory für Deutschland
Informationen für Feinsnacker finden Sie hier.

Firmenverzeichniss

Firmen die firmenpresse für ihre Pressearbeit erfolgreich nutzen
1 2 3 4 5 6 7 8 9 A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z