Neues vom Mindestlohn
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Wir hatten bereits mehrfach über die Problematik der Auftraggeberhaftung berichtet: das Mindestlohngesetz sieht eine Haftung des Auftraggebers vor für den Mindestlohn, den sein Auftragnehmer an seine Beschäftigten zahlen soll. Zählt also der Auftragnehmer bspw. seinen Ordnungsdienstkräften nicht den Mindestlohn, können diese die Differenz zwischen erhaltenem Lohn und dem gesetzlichen Mindestlohn vom Auftraggeber verlangen.
Diese Regelung hat, wenig überraschend, für viel Aufruhr gesorgt. Diese Regelung ist auch der Grund dafür, dass viele Auftraggeber sich vertraglich das Recht einräumen lassen, Lohnunterlagen beim Auftragnehmer einzusehen ? was wiederum zu datenschutzrechtlichen Problemen führt.
Das Bundesarbeitsministerium beabsichtigt nun eine Klarstellung: die Auftraggeberhaftung soll nur diejenigen Auftraggeber treffen, die ihrerseits eine vertragliche Verpflichtung zur Leistungserbringung übernommen haben.
Ein Beispiel:
Der Veranstalter beauftragt den Personaldienstleister A mit der Stellung von Helfern und Hostessen.
Der Personaldienstleister A wiederum beauftragt den Personaldienstleister B, um ihm mit dessen Personal auszuhelfen.
Die Haftung für den Mindestlohn soll nun explizit nur zwischen den beiden Personaldienstleistern gelten, d.h. A haftet für den Mindestlohn der Beschäftigten des B ? der Veranstalter hingegen soll nicht auf den Mindestlohn der Beschäftigten des A haften.
Damit entspannt sich die Situation für viele Auftraggeber tatsächlich etwas.
Zur Bestandsaufnahme des BMAS.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
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Datum: 08.07.2015 - 11:58 Uhr
Sprache: Deutsch
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