Handwerksarbeiten und Haushaltshilfe mindern die Steuerlast

Handwerksarbeiten und Haushaltshilfe mindern die Steuerlast

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Rechnungen für Handwerker, Dienstleister rund ums Haus und die Haushaltshilfe lassen sich steuerlich absetzen.



(firmenpresse) - Handwerkerarbeiten, Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten am Wohnhaus, in der Wohnung und auf dem Grundstück fallen meist jährlich an. Diese Arbeiten werden als Auftrag an den ausführenden Betrieb vergeben. Für die Steuererklärung werden nur die Lohnkosten, nicht jedoch die Materialkosten anerkannt. Daher müssen beide Positionen getrennt auf den Rechnungen aufgeführt werden. Abgesetzt werden können zwanzig Prozent der Lohnkosten, maximal 1.200 Euro pro Jahr. Die Handwerkerrechnungen werden vom Steuerpflichtigen über das gesamte Jahr gesammelt und zusammen mit der Steurerklärung dem Finanzamt vorgelegt oder an den Steuerberater weitergeleitet. Nicht geltend gemacht werden können Handwerkerrechnungen, wenn dafür bereits Mittel aus dem CO2-Programm der Kfw-Bank geflossen sind. Zu den absetzungsfähigen Kosten gehören auch Schornsteinfegerarbeiten, Arbeiten an Blitzschutzanlagen und an Strom- und Kabelanschlüssen. Neben den Handwerkerleistungen können zusätzlich auch Garten- und Reinigungsarbeiten steuerlich abgesetzt werden. Über den Umfang der steuerlichen Vorteile bei haushaltsnahen Arbeiten informiert Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in Mannheim.

Der doppelte Nutzen der Haushaltshilfe

Thema Schwarzarbeit: Für eine nicht bei der Sozialversicherung angemeldete Haushaltshilfe gibt es keinen Grund. Mit einem Minijob über 450 Euro kassiert die Haushaltshilfe brutto für netto und ist unfallversichert. Die Abgabenlast trägt allein der Arbeitgeber, für private Haushalte gelten niedrigere Sätze als für betriebliche Minijobs. Die Haushaltshilfe zahlt keine Sozialabgaben, kann aber optional in die Rentenkasse einzahlen. Die Anmeldung der Haushaltshilfe bei der Knappschaft ist über ein Online-Formular möglich. Absetzen lassen sich in der Steuererklärung für den Arbeitgeber zehn Prozent der Kosten für die Haushaltshilfe, maximal 510 Euro pro Jahr. Arbeitet die Haushaltshilfe als Selbstständige auf Rechnung ergeben sich keine Arbeitgeber-Pflichten, es entstehen aber Steuervorteile. Die Zahlung von Sozialabgaben entfällt komplett. Zwanzig Prozent der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen können bis zu einem Höchstbetrag von 600 Euro jährlich mit der Steuererklärung geltend gemacht werden.


Für Fragen zur Absetzbarkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen steht Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in seiner Kanzlei in Mannheim gerne zur Verfügung.
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Datum: 09.07.2015 - 16:10 Uhr
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Wirtschaft (allg.)


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