Handwerksarbeiten und Haushaltshilfe mindern die Steuerlast
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Rechnungen für Handwerker, Dienstleister rund ums Haus und die Haushaltshilfe lassen sich steuerlich absetzen.
Der doppelte Nutzen der Haushaltshilfe
Thema Schwarzarbeit: Für eine nicht bei der Sozialversicherung angemeldete Haushaltshilfe gibt es keinen Grund. Mit einem Minijob über 450 Euro kassiert die Haushaltshilfe brutto für netto und ist unfallversichert. Die Abgabenlast trägt allein der Arbeitgeber, für private Haushalte gelten niedrigere Sätze als für betriebliche Minijobs. Die Haushaltshilfe zahlt keine Sozialabgaben, kann aber optional in die Rentenkasse einzahlen. Die Anmeldung der Haushaltshilfe bei der Knappschaft ist über ein Online-Formular möglich. Absetzen lassen sich in der Steuererklärung für den Arbeitgeber zehn Prozent der Kosten für die Haushaltshilfe, maximal 510 Euro pro Jahr. Arbeitet die Haushaltshilfe als Selbstständige auf Rechnung ergeben sich keine Arbeitgeber-Pflichten, es entstehen aber Steuervorteile. Die Zahlung von Sozialabgaben entfällt komplett. Zwanzig Prozent der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen können bis zu einem Höchstbetrag von 600 Euro jährlich mit der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Für Fragen zur Absetzbarkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen steht Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in seiner Kanzlei in Mannheim gerne zur Verfügung.
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O4 5, 68161 Mannheim
Datum: 09.07.2015 - 16:10 Uhr
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