Mietho:?Auch das Bedrohungspotential von Vectoring, VDSL, VDSL2 für den Flugverkehr untersuchen?
ID: 1241362
FRK fordert die technologieneutrale Gültigkeit der Grenzwerte der Sicherheitsschutz-Funkverordnung (SCHuTSEV)
Immer wieder werde die Bewertung der Summationseffekte auf digitalisierten Kabelkanälen von Breitbandkabelnetzen im Frequenzbereich S2 bis S5 diskutiert. Dabei werde Bezug genommen auf die Messung von Störstrahlen. Deshalb sei unter Berücksichtigung der Grenzwerte der Sicherheitsschutz-Funkverordnung in Nürnberg von Breitbandnetzbetreibern ein entsprechender Messflug durchgeführt worden um Gleichbehandlung aller Verbreitungswege durch die Behörden und Bundesnetzagentur sicherzustellen. Dabei sei insbesondere die Frage gestellt worden, ob es nach der Analogabschaltung noch zu unerwünschten Störaussendungen kommen könne, die unter bestimmten Voraussetzungen den Betrieb von sicherheitsrelevanten Funkanwendungen berücksichtigen könnten. Durch den Messflug über Nürnberg konnte, so Mietho, nachgewiesen werden, dass Breitbandkabelnetze mit den digitalisierten Kabelkanälen keinen oder nur einen unbedeutenden Beitrag zu diesem Summationseffekt der Störaussendungen leisten.
Mietho forderte daher, einem Beschluss der FRK-Mitgliederversammlung folgend: ?Nunmehr muss die SCHuTSEV technologieneutral durchgesetzt werden. Dazu gehören auch technologieneutrale Untersuchungen mit vergleichbaren Messmethoden und gleichen Grenzwerten. Hierzu ist es erforderlich, sich vorerst um ein Mandat für die Arbeitsgruppe AG EMV und ATRT zu bemühen, um auf dieser Basis eine Projektgruppe für die Untersuchungen auf Technologien, wie z.B. VDSL, VDSL2, Vectoring, G.Fast und Powerline zu bilden. In dieser Projektgruppe sollten neben dem FRK auch ANGA und IRT mitarbeiten.?
Der FRK ist laut Mietho der Meinung, dass nicht nur die interessierten Lobbyverbände und insbesondere die Telekom ihre Interessen in diesem Prozess artikulieren dürften. Vielmehr müsste untersucht werden, wie beispielsweise auch Vectoring, Powerline usw. den Flugverkehr immer noch gefährden. Sollte beides unterlassen werden, bedeute dies, dass seitens der Behörden und der BNetzA einer erheblichen Wettbewerbsverzerrung in diesem Markt Vorschub geleistet würde.
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Datum: 22.07.2015 - 10:30 Uhr
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