?Ladies Night: Frauen zahlen nur 50%!? ? zulässig?
ID: 1241580
Das Ziel einer solchen Maßnahme ist klar: Der Veranstalter möchte mehr Frauen in seinem Club haben. Das allein bedeutet aber nicht, dass der Veranstalter damit Männer und/oder Frauen diskriminieren dürfte.
Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nach dem Wortlaut des ?Antidiskriminierungsgesetzes? nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung besondere Vorteile gewährt und ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt (§ 20 Absatz 1 Nr. 3 AGG).
Die in § 20 AGG genannten Maßnahmen werden allgemeinhin nicht als diskriminierend angesehen, sie sind eher sozial erwünscht. Daher wäre zu prüfen, ob die Ladies Night ?sozial erwünscht? ist.
?Die Frau wird nichts dagegen haben, nur die Hälfte zu bezahlen; auch sie profitiert im weitesten Sinne davon, wenn sie nicht die einzige Frau in der Veranstaltung ist.
?Auch die Männer werden kaum dagegen sein, wenn sich der Veranstalter um weibliche Besucher bemüht.
?Solcherlei Maßnahmen sind durchaus üblich und weit verbreitet, es steht jedenfalls nicht erkennbar im Vordergrund, den Besucher oder auch die Besucherin (insoweit, dass sie durch die Rabattierung besonders behandelt wird) zu diskriminieren.
Daher erscheint eine solche Maßnahme grundsätzlich legitim.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
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Datum: 22.07.2015 - 14:54 Uhr
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