VIP-Zelt in Fußballstadion ist Versammlungsstätte
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Das Verwaltungsgericht sah dies aber anders:
Bei dem Zeltbau handele es sich um ein Gebäude der Klasse 3 im Sinne der Landesbauordnung Baden-Württemberg (§ 2 Absatz 4 Nr. 3 LBO). Die tragenden und aussteifenden Wände und Stützen müssten deshalb feuerhemmend ausgeführt sein, was hier nicht der Fall sei.
Voraussichtlich (es handelte sich hier ja nur um ein sog. Eilverfahren, das eigentliche Hauptsacheverfahren steht noch aus) handele es sich bei dem Zeltbau aber wohl sogar um eine Versammlungsstätte im Sinne der Versammlungsstättenverordnung, die strengere Brandschutzvorschriften beinhalte, so das Gericht; baurechtlich handele es sich dann um ein Gebäude der Klasse 5 (§ 2 Absatz 4 Nr. 5 LBO), die hierfür geltenden Voraussetzungen (vgl. u.a. § 3 VStättV Ba-Wü) seien erst recht nicht erfüllt.
Ein Gutachten eines Brandschutzingenieurs verwarf das Gericht, da es von falschen Voraussetzungen ausgehe. Auch könne sich der Sportverein nicht auf den Vertrauensschutz berufen: Nur, weil in der Vergangenheit das Zelt immer als Fliegender Bau abgenommen wurde, heißt das nicht, dass die Stadt nunmehr nicht den Zustand als unzulässig deklarieren dürfte: Das öffentliche Interesse, das eine sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung rechtfertige, liege in der Verhinderung einer Gefährdung von Leib und Leben der Nutzer der Zelthalle durch einen Brand.
Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:
Tatsächlich ist ein Zelt, der längere Zeit steht und aufgestellt bleibt, kein Fliegender Bau, sondern eine Versammlungsstätte. Sind dann die Voraussetzungen des § 2 und § 1 VStättV erfüllt, greift auch die Versammlungsstättenverordnung.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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Datum: 05.08.2015 - 12:36 Uhr
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