Gutscheinportale: Das sollten Verbraucher bei Widerruf oderÜbertragung beachten
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1. Gilt bei Online-Gutscheinen ein Widerrufsrecht und erhält man sein Geld zurück?
Dr. Carsten Föhlisch: Auch bei dem Erwerb von Gutscheinen steht Ihnen grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Machen Sie hiervon Gebrauch, sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Das bedeutet, dass Sie den gezahlten Kaufpreis zurückerstattet bekommen und den Gutschein zurückübertragen müssen. Das gilt sowohl für Gutscheine in Papierform als auch für Wertgutscheine, die Sie in elektronischer Form erhalten, z.B. der Gutscheincode per E-Mail.
Wenn Sie einen Gutschein eingelöst haben, z.B. um eine bestimmte Sache zu kaufen, können Sie grundsätzlich auch diesen Vertrag widerrufen. In diesem Fall können Sie aber keine Barauszahlung vom Verkäufer verlangen. Der Verkäufer muss Ihnen den Betrag nur in Form eines Gutscheins zurückerstatten.
2. Wie lange ist ein Gutschein gültig, wenn er ohne Befristung ausgestellt wird?
Dr. Carsten Föhlisch: Wird ein Gutschein ohne Befristung ausgestellt, so gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Wurde er beispielsweise am 08.10.2012 ausgestellt, so verjährt er mit Ablauf des 31.12.2015. Eine zeitliche Befristung von Gutscheinen, die kürzer als diese gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren ist, dürfte sich kaum wirksam vereinbaren lassen. So sah die Rechtsprechung die Befristung von Amazon-Gutscheinen auf ein Jahr ab Ausstellung als unwirksam an, weil dies eine unangemessene Abweichung von der zwingenden gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren darstelle.
3. Mein Online-Gutschein für eine Wellness-Behandlung war auf ein Jahr befristet und ist nun abgelaufen. Was kann ich tun?
Dr. Carsten Föhlisch: Im Einzelfall kann es durchaus zulässig sein, dass Gutscheine auf ein Jahr begrenzt sein. Ist auf Ihrem Gutschein eine Gültigkeitsdauer vermerkt, kann dieser nur innerhalb des angegeben Zeitraums beim Partner des Gutschein-Portals eingelöst werden. Wird der Gutschein nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer eingelöst, hat man einen Anspruch auf Erstattung des Gutscheinwertes (abzgl. eines geringen Teils für den entgangenen Gewinn wegen Nichteinlösung des Gutscheins).
4. Ich habe einen Gutschein von jemandem geschenkt bekommen, der diesen nicht nutzen kann. Auf dem Gutschein ist der Name des Vorbesitzers vermerkt. Ist der Gutschein übertragbar?
Dr. Carsten Föhlisch: Gutscheine sind grundsätzlich übertragbar. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die namentliche Nennung einer Schenkung meist nur einen persönlichen Charakter verleiht. Der Name auf dem Gutschein dient also keiner persönlichen Bindung.
5. Ich habe einen gültigen Online-Gutschein für einen Shop, der nun insolvent gegangen ist. Erhalte ich den Wert des Gutscheins zurück?
Dr. Carsten Föhlisch: Im Falle der Insolvenz des Unternehmers ist der Gutschein ist praktisch wertlos. Man hat zwar als Kunde einen Anspruch gegen das Unternehmen, der Insolvenzverwalter darf einzelne Gläubiger aber nicht befriedigen. Man könnte seine Forderung im Rahmen des Insolvenzverfahrens anmelden und dann auf eine Erstattung eines geringen Teils hoffen, oft lohnt sich der Aufwand aber nicht.
Trusted Shops ist die europäische E-Commerce Vertrauensmarke. Das Unternehmen mit Sitz in Köln hat seit Firmengründung 1999 europaweit mehr als 19.000 Händler zertifiziert. Trusted Shops überprüft seine Mitglieder anhand von strengen Einzelkriterien wie Bonität, Preistransparenz, Kundenservice und Datenschutz und vergibt daraufhin sein begehrtes Gütesiegel. Zu den Kunden zählen zalando, redcoon, MediaMarkt, Commerz-bank, OBI sowie eine Vielzahl kleiner und mittelständischer Unternehmen. Durch die Kombination von Prüfung, Geld-zurück-Garantie, Bewertungen und Service entsteht für den Verbraucher ein "Rundum-sicher-Paket".
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Datum: 19.08.2015 - 17:35 Uhr
Sprache: Deutsch
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