Werbeappell an Kinder ist unzulässig
ID: 1252669

(firmenpresse) - Auch in diesem Jahr fand vom 05.08. bis 09.08.2015 die Gamescom in Köln statt. Mit rund 345.000 Besuchern aus ca. 96 Ländern verbuchte das weltweit größte Event für Computer- und Videospiele ein neues Rekordergebnis.
In rechtlicher Hinsicht gab es jüngst einige wichtige Entscheidungen der Gerichte, die sowohl auf die äußere als auch auf die innere Ausgestaltung der Messe Einfluss hatten.
Mit dem sogenannten „Runes of Magic-II-Urteil“ vom 18. September 2014 (Az.: I ZR 34/12) hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine Auffassung über Werbeslogans in der Computer- und Videospielbranche erneut ausdrücklich bestätigt. Danach sind Werbeslogans, die ausschließlich eine Kaufaufforderung an Kinder darstellen, unzulässig.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Sie empfand insbesondere den Werbeslogan „Schnapp dir die günstige Gelegenheit und verpasse deiner Rüstung & Waffen das gewisse Etwas“ eines Spielebetreibers als wettbewerbswidrig. Dieser Slogan würde durch die Wortwahl und die persönliche Anrede „dir“ explizit Kinder ansprechen. Dies verstoße gegen das Gesetz des unlauteren Wettbewerbs (UWG). Diese Ansicht bestätigte der BGH. Die Entscheidung des BGH wird in der Literatur zum Teil kritisiert. Dass „Duzen“ bereits dazu führen kann, dass ein Werbeslogan wettbewerbswidrig sein kann, erscheint manchen Autoren sehr skurril.
Des Weiteren ist laut Urteil des Oberlandesgerichts vom 06.11.2014 (Az. 3 U 86/13) der Vertrieb und der Einsatz sogenannter „Bots“ verboten. Bots sind Computerprogramme, die eigene Spielfiguren darstellen und einem „Gamer“ lästige Aufgaben abnehmen. Diese kann der Spieler anhand von verschiedenen Profilen auswählen und im Spiel einsetzten. Die Spielebetreiber sehen in dieser Vorgehensweise einen Verstoß gegen ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Gamer sind dazu angehalten, mit fairen Mitteln zu spielen, so dass jeder die gleichen Chancen beim Ausführen des Spiels hat. Durch den Einsatz einer virtuellen, überlegenen Spielfigur erhält der Spieler enorme Vorteil gegenüber anderen Spielern.
Die Konsequenzen eines unerlaubten Bots-Einsatzes bekommen die Spieler ziemlich hart zu spüren. Insbesondere in „free-to-play“-Spielen, die zwar grundsätzlich kostenlos sind, man sich allerdings Extras käuflich erwerben muss, hat der Spielebetreiber die Möglichkeit von seinem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen. Da das Spiel an sich kostenlos ist, finden hier die Vorschriften aus dem BGB zur Leihe Anwendung, d.h. eine jederzeitige Kündigung ist möglich, auch dann, wenn der Spieler bereits Extras käuflich erworben hat. Benutzt ein Spieler sog. Bots, dann ist der Betreiber dazu berechtigt, den Spieler zu sperren, d.h. u.a. dass all seine bereits (käuflich) erworbenen Inhalte verloren gehen.
Haben Sie wettbewerbsrechtliche Fragen hinsichtlich eines Produkts? Gerne beraten wir Sie umfassend und individuell.
Telefonnummer: 0221 65028526
E-Mail-Adresse:Info@jansen-kollegen.de
Internetauftritt: www.jansen-kollegen.de
Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Wir üben unseren Beruf mit Begeisterung aus und sind Rechtsanwälte aus Leidenschaft. Was wir machen, machen wir richtig und professionell. Wir pflegen einen persönlichen und stets transparenten Kontakt zu unseren Mandanten. Eine fast ständige Erreichbarkeit ist für uns eine Selbstverständlichkeit; denn Ihre Fragen sollen zu keinem Zeitpunkt offen bleiben.
Datum: 21.08.2015 - 13:59 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1252669
Anzahl Zeichen: 3105
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Rechtsanwältin Carina Jansen
Stadt:
Köln
Telefon: 022165028526
Kategorie:
Recht und Verbraucher
Meldungsart: Unternehmensinformation
Versandart: Veröffentlichung
Diese Pressemitteilung wurde bisher 390 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Werbeappell an Kinder ist unzulässig"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Jansen & Jansen Rechtsanwälte (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).
OLG München urteilt positiv über Klage einer Fitnessstudio-Betreiberin Das Oberlandesgericht München hat mit Urteilen vom 13.11.2018 (Az.: 18 U 1280/16) den Klagen einer Fitnessstudio-Betreiberin stattgegeben. Diese hatte sich dagegen gewehrt, dass die von ihr betriebenen Studios beim Bewertu
Abmahnwelle durch die rs reisen und schlafen GmbH aus Hamburg hört nicht auf ...
Aus immer noch aktuellem Anlass berichten wir erneut über die Abmahnwelle gegenüber Reisebüros und kleine bis mittelgroße Reiseveranstalter. Rechtsanwalt Joachim Pollack rügt dabei für seine Mandantschaft insbesondere Wettbewerbsverstöße in Gestalt fehlerhafter bzw. fehlender Pflichtangaben
Neues Pauschalreiserecht ab 01.07.2018 - AGB müssen angepasst werden ...
Zum 01.07.2018 setzt der Gesetzgeber die Regelungen der EU-Pauschalreiserichtlinie um. Das Pauschalreiserecht im BGB (derzeit noch in §§ 651 a - m geregelt) wird an verschiedenen Stellen geändert, ergänzt und erweitert. Die neuen Regelungen werden in §§ 651 a - y BGB n.F. zu finden sein. Auße
Weitere Mitteilungen von Jansen & Jansen Rechtsanwälte
Sturz vom Kamel während eines Ägyptenurlaubs ...
Das Amtsgericht München entschied in einem Urteil vom 24.06.2015 (Az.: 111 C 30051/14), dass ein Sturz von einem Kamel keine Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche begründet. Das Abwerfen vom Rücken des Kamels stellt ein allgemeines Lebensrisiko dar, welches keine haftungsrechtlichen Anspr
Flugbuchungen im Internet: Schon bei erstmaliger Preisangabe ist der Endpreis einschließlich aller Preisbestandteile anzugeben ...
Fluggesellschaften müssen im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flüge und damit insbesondere auch bei der erstmaligen Angabe von Preisen den zu zahlenden Endpreis einschließlich aller Preisbestandteile angeben. Dies stellt der Bundesgerichtshof mit Urtei
Verspätete Gepäckbeförderung ...
Am vergangenen Wochenende ist auf dem Flughafen Düsseldorf zeitweise die Gepäckförderanlage ausgefallen. Beim Einchecken wurde den Fluggästen mitgeteilt, dass sie ihre Gepäckstücke an den Schaltern stehen lassen sollten, damit diese dann anderweitig zum Flugzeug transportiert werden können. A
Wie Sie Ihren guten Namen vor Mißbrauch unter Sex-Domains schützen! ...
80.000fach haben Firmen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ihre Marken oder andere Namen durch "defensive Registrations" bei XXX-Domains zu schützen. ICM, die Registrierungsstelle der XXX-Domains , hat ursprünglich geplant, diesen Schutz ohne weitere Kosten auf die Adult-Domains




