Zweitname bei geschlechtsneutralen Vornamen nicht immer ein Muss

Zweitname bei geschlechtsneutralen Vornamen nicht immer ein Muss

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Eltern haben es bei der Namenswahl für ihr ungeborenes oder gerade zur Welt gekommenen Kindes wirklich nicht einfach in Deutschland. In der Freude über den Nachwuchs kann sich oftmals ein negativer Beigeschmack untermischen, der zumeist dann auftritt, wenn man zum Standesamt geht und sein Kind namentlich anmeldet.



(firmenpresse) - Die Wahl des Vornamens unterliegt in Deutschland zahlreichen Bestimmungen, die sich wiederum in der Gesetzsprechung begründen. Besonders häufiges Diskussions- und auch Streitthema vor Gericht ist hier die Thematik ein oder mehrere Vornamen, die das Geschlecht des Kindes zur Eindeutigkeit gelangen lassen. Doch während die meisten Standesbeamten auf einen eindeutigen geschlechtsspezifischen zweiten Vornamen bestehen, wenn der erste gewählte Name hier keine Klarheit darüber zulässt, gibt es mittlerweile durchaus Rechtsprechungen, die hier einen Riegel vorschieben.

Grundsätzlich haben Eltern das Recht für ihr Kind die Sorge zu tragen, das sich auch auf die Namenswahl bezieht. Da das Kind noch keinen eigenen Vornamen wählen kann, obliegt diese Wahl demzufolge den Eltern. Der Gesetzgeber kann hier nur entsprechend dem Art. 6 Abs. 2 GG eingreifen, wenn das Kindeswohl durch den gegebenen Vornamen beeinträchtigt wäre, so etwa bei dem Namen Coca-Cola, Störenfried oder Satan und Bierstübl. Wird der Grundsatz des Kindeswohls jedoch durch den Vornamen nicht verletzt, dann bietet der Art. 6 Abs. 2 GG keine weitere Grundlage, um die Namenswahl der Eltern einzugrenzen.

Besonders bei ausländischen Kindern oder Kindern mit einer ausländischen Herkunft und einer anhängigen Religionszugehörigkeit, wie etwa dem Hinduismus, kann es also durchaus sein, dass zum Beispiel der Vorname Kiran als alleiniger Vorname erlaubt werden muss, auch wenn hier keine eindeutigen Hinweise über das sich dahinter verbergende Geschlecht ersichtlich sind (http://www.bundesverfassungsgericht.de/en/decisions/rk20081205_1bvr057607.html).

Unschwer lässt sich an dieser Thematik erkennen, dass sich im deutschen Namensrecht die eine oder andere Falltür befindet. Für alle, die sich rund um dieses Recht der Namenswahl interessieren, lohnt sich ein Blick auf die Seite http://www.baby-vornamen.de/Ratgeber/. Dort finden sich auch noch viele weitere wertvolle Informationen rund um die Namenswahl für ein Kind, so dass gerade auch werdende Eltern einen tieferen Einblick in den Dschungel der zulässigen Namen in Deutschland erhalten können.

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Datum: 08.10.2009 - 15:29 Uhr
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