Auch Pressearchive müssen ?vergessen?

Auch Pressearchive müssen ?vergessen?

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(PresseBox) - Das fälschlicherweise so genannte ?Recht auf vergessen? ist nach wie vor in aller Munde. In erster Linie wird damit Google als die führende Suchmaschine in Verbindung gebracht. Doch natürlich gilt der vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entwickelte Löschungsanspruch für ältere, nicht mehr dem öffentlichen Interesse unterfallende und daher persönlichkeitsrechtsverletzende Treffer für alle Suchmaschinen.
Doch damit nicht genug. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat jetzt entscheiden, dass auch Pressearchive dafür sorgen müssen, dass ein solcher Beitrag bei Eingabe des Namens des Betroffenen von Suchmaschinen als Treffer aufgeführt wird. Es gelten insoweit dieselben Grundsätze, so das Gericht.
Wenn also eine Zeitung in ihrem Webauftritt alle älteren Beiträge nach wie vor zur Verfügung stellt, was eine gängige Praxis ist, dann können sie auch direkt von betroffenen Personen, die das Auffinden eines älteren, sie betreffenden Artikels erschweren wollen, in Anspruch genommen werden, um entsprechende Maßnahmen des Verlags zu erreichen.
Ab Kenntnis des Verlags von der Rechtsverletzung muss in angemessener Frist gehandelt werden. Sonst haftet der Verlag selbst auf Unterlassung hinsichtlich des Artikels und kann kostenpflichtig abgemahnt werden.
Und ein weiteres Problem haben solche Pressearchive: Bilder, die zum Zeitpunkt ihres Einstellens ins Netz wegen eines aktuellen Tagesereignisses auch ohne Zustimmung des Fotografen eingestellt werden durften, müssen ebenso später, wenn sie ins Archiv wandern, entfernt werden. Denn die Schranke des aktuellen Tagesereignisses rechtfertigt dann nicht mehr das öffentliche Zugänglichmachen des Bildes.
(Oberlandesgericht Hamburg Urteil vom 07.07.2015, Aktenzeichen 7 U 29/12)
Fazit
Die Anforderungen an alle Arten moderner Formate im Internet, seien es Communities, Foren, Social Media Plattformen, Kommentare, Teilen-Funktionen oder eben Archive, sind nicht ohne.


Die Betreiber solcher Webseiten unterliegen nicht unerheblichen Beseitigungs- und Unterlassungspflichten, denen Sie im konkreten Fall auch in angemessener Frist nachkommen müssen. Das bedeutet für die Betreiber, dass sie auch Personal und Strukturen vorhalten müssen, um solche Anforderungen erfüllen zu können und nicht in die Haftungsfalle zu tappen.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
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Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
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Datum: 28.08.2015 - 11:59 Uhr
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