Rücksendung der Ware kann teuer werden!
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Grund dafür ist ein Passus in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12637, 60):
„So genügt für die Ausübung des Widerrufs zukünftig die kommentarlose Rücksendung der Waren nicht mehr. Unternehmer und Verbraucher können aber vertraglich vereinbaren, dass die Rücksendung der Ware ausreichend ist für einen Widerruf. …
Erwägungsgrund 44 der Richtlinie verlangt, dass die zurückgesandten Waren von einer deutlichen Erklärung begleitet werden.“
Die kommentarlose Rücksendung der Ware kann nämlich vieles bedeuten, z.B.
-Nacherfüllungsverlangen auf Grund eines Sachmangels
-Rücktritt vom Vertrag
-Ausübung eines vertraglichen Rückgaberechts
oder gar keinen rechtsgeschäftlichen Erklärungsgehalt haben (versehentliche Rücksendung).
Sollte der Rücksendung keine eindeutige Erklärung beigefügt sein, können nach oben erwähnter Auffassung weitere Kosten auf den Kunden zukommen. Zum einen müsste er den Kaufpreis zahlen, da der entstandene Kaufvertrag nicht durch einen wirksamen Widerruf beseitigt wurde. Zum anderen müsste er die Ware beim Verkäufer abholen oder sich erneut gegen Zahlung der Versandkosten die Ware zusenden lassen.
Der Verkäufer könnte also nach Zugang der Rücksendung den Ablauf der 2-Wochen-Frist abwarten und so dann dem Kunden (Verbraucher) mitteilen, dass kein wirksamer Widerruf vorliegt, der Kaufpreis nicht erstattet wird, er aber gegen Zahlung erneuter Versandkosten (Porto zzgl. Verpackung und Aufwandsentschädigung) zum erneuten Versand bereit wäre.
Tipp:
Da der Verbraucher ohnehin in der Beweislast ist, empfiehlt es sich, eine kurze Notiz der Rücksendung (Widerrufserklärung) beizufügen. In der Widerrufsbelehrung des Unternehmers muss ein Muster für den Widerruf bzw. ein Verweis auf dieses enthalten sein, welches zwar nicht zwingend zu benutzen ist, aber eine rechtssichere Hilfe bietet.
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Datum: 31.08.2015 - 11:37 Uhr
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