Wann kann der Nachname geändert werden?
ARAG Expertenüber die Regelungen im Namensänderungsgesetz
Das Namensänderungsgesetz (NamÄndG)
Wer seinen ungeliebten Familiennamen nicht durch Heirat ablegen kann, dem bleibt nur die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG). § 3 des NamÄndG lässt eine Änderung des Familiennamens allerdings nur zu, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Dadurch soll der Ausnahmecharakter einer Namensänderung gewahrt werden. Laut der Verwaltungsvorschrift zum Gesetz liegt ein wichtiger Grund vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung das öffentliche Interesse oder das Interesse anderer Beteiligter an der Beibehaltung des Namens überwiegt. Wichtig ist deshalb, dass Sie als Namensträger Ihre Gründe für die angestrebte Namensänderung bereits im Antrag umfassend erläutern. Die Behörde prüft dann, ob Ihr Grund gewichtig genug ist und ob öffentliche Interessen gegen eine Namensänderung sprechen. Was aber ist ein wichtiger Grund und welche Begründung hilft nicht? Hier gibt die zum NamÄndG erlassene Verwaltungsvorschrift Anhaltspunkte:
- Ein wichtiger Grund kann vorliegen, wenn der Name anstößig oder lächerlich klingt oder Anlass zu frivolen Wortspielen gibt.
- Auch bei einer komplizierten Schreibweise oder Aussprache, die die Antragsteller erheblich behindert, kann ein Antrag auf Namensänderung Erfolg haben. Das gleiche gilt bei umständlichen Familienamen oder Doppelnamen.
- Häufig vorkommende Familiennamen wie Müller, Meier oder Schulze bieten ebenfalls einen hinreichenden Anlass für eine Namensänderung.
- Wer als Ausländer eingebürgert wird, kann seinen Familiennamen ändern lassen, wenn er im Interesse seiner Integration einen Namen führen möchte, der seine Herkunft weniger deutlich erkennen lässt.
- Nach einer Ehescheidung kann beantragt werden, dass das Kind den Namen führt, den der sorgeberechtigte Elternteil wieder angenommen hat. In diesem Fall wird zusätzlich geprüft, ob die Namensänderung im Interesse des Kindeswohls liegt.
- Auch Pflegekinder haben unter Umständen einen Anspruch, den Familiennamen ihrer Pflegeeltern anzunehmen, vorausgesetzt, das Pflegeverhältnis besteht auf Dauer und das Wohl des Kindes steht nicht entgegen.
- Eine Namensänderung kommt dagegen nicht allein deshalb in Betracht, weil dem Namensträger sein bisheriger Name nicht gefällt oder er einen anderen Namen schöner findet. Grund: Der Familienname steht grundsätzlich nicht zur freien Disposition seines Trägers.
- Auch das Argument, durch eine Namensänderung den Vollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger entgehen zu wollen, wird zur Ablehnung des Antrags führen.
- Gleiches gilt in der Regel, wenn der Antragsteller in einem Schuldnerverzeichnis steht oder vorbestraft ist bzw. ein Strafverfahren gegen ihn anhängig ist.
Der Antrag
Die Namensänderung muss schriftlich bei der zuständigen Namensänderungsbehörde beantragt werden. Soll der Familienname mehrerer Familienangehöriger geändert werden, muss für jede Person ein eigener Antrag gestellt werden. Ein Ausnahme gilt für minderjährige Kinder: Weil sich die Änderung des Familiennamens der Eltern (sofern sorgeberechtigt) auf sie kraft Gesetzes erstreckt, muss für sie keine eigene Beantragung erfolgen. Und welchen Namen können Sie sich nun als Ihren "neuen" Familiennamen aussuchen? Das obliegt weitestgehend Ihnen. Er darf laut Verwaltungsvorschrift jedoch "nicht den Kern neuer Schwierigkeiten in sich tragen", also zum Beispiel kein Sammelname wie Müller oder Meier sein oder nicht zu lang sein. Tabu sind auch Familiennamen, deren Träger historisch, literarisch oder politisch bedeutsam waren. Außerdem sollte mit dem neuen Namen kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge geweckt werden.
Praxistipp
Auskunft über das jeweils zuständige Amt erhalten Sie bei ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung. Dort gibt es auch den entsprechenden Vordruck oder ein Formular zum Download. Außerdem erfahren Sie dort, welche Unterlagen benötigt werden. Die Kosten für die Änderung des Familiennamens können bei erfolgreichem Antrag zwischen 2,50 Euro und 1.022 Euro pro Person liegen. Wird der Antrag abgelehnt, fallen ein Zehntel bis die Hälfte der Gebühr an.
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Datum: 08.09.2015 - 10:40 Uhr
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