Tierfreunde sparen Steuern
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Ein Freundschaftsbund fürs Leben kennzeichnet die Beziehung zwischen dem Tierhalter und seinem Liebling. Diese Freundschaft ist dem Bürger einiges wert. Lassen sich damit Steuern sparen, um so besser.
Betreuung und Tierarzt
Im Streitfall nahm ein Hundebesitzer mehrmals einen Tier-Betreuungsservice in Anspruch. Die Kosten für den Hundetrainer ließen sich nicht steuerbegünstigt absetzen, da die Betreuung außerhalb des eigenen Hauses stattfand. Es reicht nicht aus, wenn der Hundetrainer das Tier zu Hause abholt und danach wieder zurückbringt. Der Betreuer muss stets persönlich zur Versorgung, zur Fellpflege und zum Ausgang mit dem Haustier in das Haus des Steuerpflichtigen kommen und dort seiner Tätigkeit nachgehen. Bei einem anderen Fall, der ebenfalls vor dem Finanzgericht Münster entschieden wurde, ging es darum, ob sich die Kosten für den Tierarzt steuerlich abziehen lassen. Der Kläger hatte den Arzt nach Hause bestellt, um das Tier behandeln zu lassen. Das Finanzamt stimmte dem steuerlichen Abzug zu. Für den korrekten Rechnungsausgleich gilt: Der Tierbesitzer muss die Rechnung bargeldlos per Banküberweisung oder Abbuchung begleichen. Gehört ein Hund als Wachhund zum gewerblichen Betriebsvermögen, ist das Tier über die Abschreibung als Betriebsausgabe absetzbar. Sofort abzugsfähig sind die laufenden Kosten des Betriebshundes, beispielsweise das Futter und die Tierarztrechnungen.
Für offene Fragen und weitere Informationen für Tierliebhaber zur Regelung von begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen steht Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in seiner Kanzlei in Mannheim gerne zur Verfügung.
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Datum: 09.09.2015 - 11:10 Uhr
Sprache: Deutsch
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