Kinderlärm ist Zukunftsmusik
ID: 1263420
Wichtige Mietrechtsurteile zum Weltkindertag am 20. September
Von Spielplätzen ausgehender Kinderlärm ist seit 2011 kein Grund mehr für Beschwerden der Nachbarn vor Gericht. Denn vor vier Jahren wurde das Bundes-Immissionsschutzgesetz geändert. Seitdem gilt Lärm, der von Kindertagesstätten und Spielplätzen ausgeht, nicht mehr als schädliche Umwelteinwirkung, sondern als Ausdruck kindlicher Entwicklung und Entfaltung. Auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz bezog sich der Bundesgerichtshof (BGH) auch in einem aktuellen Urteil vom 29. April 2015. Der BGH stellte fest, dass Vermieter nicht für neu aufgetretene Lärmbelästigungen - in diesem Fall ein Bolzplatz - verantwortlich gemacht werden können, wenn auch der Vermieter selbst den Lärm ohne eigene Entschädigungsmöglichkeit hinnehmen muss. Die neue Lärmbelästigung sei kein Mangel der Mietwohnung (Az.: VIII ZR 197/14).
Auch in der Mietwohnung eines Mehrfamilienhauses ist nach einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main Kinderlärm grundsätzlich hinzunehmen. Das Gericht stellte fest, dass Kleinkindergeschrei und gelegentliches Kindergetrampel zum "gewöhnlichen Gebrauch einer Wohnung" gehören (Az.: 33 C 3943/04). Derartiger Lärm berechtige nicht zur Mietminderung.
Parken von Kinderwägen erlaubt
Familienfreundlich ist die Rechtsprechung auch beim Parken von Kinderwagen im Hausflur. Wenn noch ausreichend Platz für den Fluchtweg bleibt, ist das Abstellen erlaubt (BGH, V ZR 46/06).
Weltkindertag
Zum Weltkindertag am 20. September 2015 machen bundesweit zahlreiche Initiativen unter dem gemeinsamen Motto "Kinder willkommen!" auf die Kinderrechte aufmerksam.
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Datum: 16.09.2015 - 17:25 Uhr
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