Eingetragene Lebenspartnerschaft - Rechte und Pflichten, Teil 2
ARAG Experten sagen, was Sieüber eingetragene Lebenspartnerschaften wissen sollten.
Beamtenrechtlicher Familienzuschlag und Ortszuschläge im öffentlichen Dienst
Auch die Diskriminierung der Lebenspartner beim beamtenrechtlichen Familienzuschlag mahnten die obersten deutschen Verfassungsrichter an. Der Gesetzgeber dürfe sich in diesen Fällen nicht einfach auf Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz berufen, welcher Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt. Der Familienzuschlag solle im Interesse der Funktionsfähigkeit des Beamtentums zur Unabhängigkeit auch des verheirateten Beamten beitragen, führten die Richter aus. Der mit dem Zuschlag auszugleichende Mehrbedarf sei bei einem in einer Lebenspartnerschaft lebenden Beamten genauso hoch wie bei einem verheirateten Beamten, denn die Grundstrukturen von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft seien gleich. Diese Ungleichbehandlung wurde rückwirkend zum 1.1.2009 beseitigt und das Bundesverfassungsgericht entschied, dass sie auch für den Zeitraum vom 01.08.2001 bis zum 31.12.2008 nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar war (Az.: 2 BvR 1397/09).
Von öffentlichen Arbeitgebern gezahlte Ortszuschläge sollen die mit einem bestimmten Familienstand verbundenen finanziellen Belastungen ausgleichen. Ihre Höhe richtet sich nach den Familienverhältnissen der Angestellten. Verheiratete, Verwitwete und Geschiedene, die aus einer früheren Ehe unterhaltsverpflichtet sind, beziehen demnach den höheren Ortszuschlag der Stufe 2, unverheiratete und geschiedene Angestellte den niedrigeren Ortszuschlag der Stufe 1. Ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt zur Klage eines in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Krankenpflegers auf den höheren Ortszuschlag besagt, dass bei der Vergütung im öffentlichen Dienst kein Unterschied zwischen der Ehe und einer nach dem LPartG eingetragenen Lebenspartnerschaft gemacht werden dürfe. Wie die Ehe sei eine solche Lebenspartnerschaft eine exklusive, auf Dauer angelegte und durch staatlichen Akt begründete Verantwortungsgemeinschaft, deren vorzeitige Auflösung einer gerichtlichen Entscheidung bedürfe. Somit erfülle die Lebenspartnerschaft alle Merkmale, an die der Tarifvertrag den Bezug einer höheren Vergütung knüpfe (Az.: 6 AZR 101/03).
Witwergeld für Beamte wie Nicht-Beamte
Der Vollständigkeit der Entwicklungen halber wollen wir auch kurz auf die gesetzlichen Regelungen hinweisen, die Sie als Lebenspartner im Falle eines Verlusts betreffen: Denn auch für Sie als Lebenspartner gelten seit dem 1.1.2005 die Begriffe Witwe und Witwer. Hinterbliebene Lebenspartner haben nach § 46 Abs. 4 SGB VI das gleiche Anrecht auf Witwen- oder Witwerrente wie hinterbliebene Ehepartner. Ebenso steht dem hinterbliebenen Lebenspartner eines Beamten Witwergeld zu. Das gilt mindestens für den Zeitraum seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung im Lebenspartnerschaftsrecht am 1.1.2005.
Lebenspartner, Kinder und das liebe Geld
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass einem Lebenspartner ein Kindergeldanspruch auch für die in den gemeinsamen Haushalt aufgenommenen Kinder des eingetragenen Lebenspartners zusteht. Er wandte damit die für Ehegatten geltende Regelung auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft an. Somit werden die Kinder der im Haushalt lebenden Ehegatten wie auch die der Lebenspartner zusammengezählt. Sobald beide Lebenspartner oder Ehegatten zusammen mehr als zwei Kinder haben, ist diese Regelung günstiger, als wenn jeder einzelne Ehegatte oder Lebenspartner für seine Kinder Kindergeld beantragt (Az.: VI R 76/12).
Was Lebenspartnern noch fehlt, ist das gemeinschaftliche Recht auf Adoption
Politisch umstritten ist noch das gemeinschaftliche Adoptionsrecht - gleichgeschlechtliche Paare können ein Kind nicht gemeinsam adoptieren. Grundsätzlich aber ist einer Einzelperson die Adoption eines Kindes möglich, welches vom Lebenspartner dann nachträglich adoptiert werden kann. Diese Sukzessivadoption erklärte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2013 für zulässig (Az.: 1 BvL 1/11 und 1 BvR 3247/09) und im März 2014 wurde diese Vorgabe gesetzlich umgesetzt. Zuvor war nur eine Stiefkindadoption möglich, wenn es sich um das leibliche Kind des Lebenspartners handelte.
Ihrer Liebe Ausdruck verleihen - vor Ihren Lieben, vor dem Gesetz, vor Gott
Sie sehen, es bewegt sich einiges für gleichgeschlechtliche Lebenspartner. Und das nicht nur in Bezug auf die Rechte und Pflichten, nachdem Sie sich das Jawort gegeben haben - auch die Gestaltungsmöglichkeiten Ihrer Hochzeitszeremonie als Lebenspartner unterscheidet sich kaum von der einer Eheschließung. Wie die Ehe von Mann und Frau schließt auch Ihre Partnerschaft fürs Leben der Standesbeamte Ihrer Wahl - in Bayern auch der Notar. Dabei gelten dieselben Voraussetzungen wie bei der Ehe: Sie und Ihr gleichgeschlechtlicher Partner müssen volljährig, geschäftstüchtig, nicht anderweitig verheiratet beziehungsweise verpartnert sein und nicht eng miteinander verwandt. Und - entsprechend des Verbots der Scheinehe - sollten Sie es natürlich beide ernst meinen mit der Partnerschaft. Den Standesbeamten oder Notar können Sie bitten, Informationen über sich, Ihren Partner und Ihre Beziehung in seine Ansprache mitaufzunehmen - so wird dieser feierliche Akt noch persönlicher. Zwei Zeugen können Sie daran teilhaben lassen. Wenn Sie Ihrem Liebesversprechen noch weiteren Ausdruck verleihen möchten, ist eine freie Trauung dafür eine sehr schöne Möglichkeit. Mit einem freien Theologen oder Humanisten können Sie eine Hochzeitszeremonie ganz nach Ihren Vorstellungen gestalten. Auch den Segen Gottes können Sie sich bereits in vielen Landeskirchen einholen. Katholische Kirchen erbitten den Segen für gleichgeschlechtliche Paare bisweilen zwar nur in Ausnahmefällen; evangelische Kirchen sind dahingehend aber sehr offen. Sprechen Sie mit Ihrem Pastor über Ihren Segenswunsch.
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Datum: 22.09.2015 - 07:55 Uhr
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