Wann gilt eine Kündigung des Arbeitsvertrages als zugestellt?
Grundsätzlich gilt eine Kündigung dann als zugestellt, wenn sie so in den Einflussbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden konnte. Allerdings weist ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht (http://www.kitzmann.com/) zutreffend darauf hin, dass mit einigen Arten der Zustellung Risiken wie die Nachweisbarkeit verbunden sind, da der Kündigende die Beweislast für den Zugang der Kündigung trägt.
Welche Arten der Zustellung von Kündigungen sind geeignet?
Der Arbeitgeber kann die Kündigung zum Arbeitsvertrag persönlich übergeben. Um später Beweise zu haben, sollte er sich die Übergabe vom Empfänger quittieren lassen. Alternativ wäre die Übergabe der Kündigung im Beisein von Zeugen möglich. Mit einem solchen Nachweis hätte ein Fachanwalt für Arbeitsrecht keine Chance, die Kündigung anzufechten. Das gilt auch dann, wenn die Kündigung, vor Zeugen, persönlich in den Briefkasten des Empfängers eingelegt wird. Die Übergabe wird als wirksam anerkannt, wenn die Kündigung unter der Wohnungstür hindurch geschoben oder durch ein Fenster eingeworfen wird. Hier muss es Zeugen geben, die bestätigen können, dass sich in dem derart zugestellten Umschlag tatsächlich die Kündigung des Arbeitsvertrags befunden hat.
Welche Übergabearten sind bei der Kündigung problematisch?
Zwar klingen die Varianten Übergabeeinschreiben und Einwurfeinschreiben sicher, ein Fachanwalt für Arbeitsrecht rät trotzdem davon ab. Beim Einwurfeinschreiben mangelt es durch die Praxis der Speicherung bei der Post später am so genannten Urkundenbeweis. Beim Übergabeeinschreiben gilt die Kündigung erst als wirksam zugestellt, wenn es sich der Empfänger bei der Post abgeholt hat. Außerdem kann der Empfänger in beiden Fällen später behaupten, es hätte sich ein leeres Blatt in dem Einwurfeinschreiben befunden.
Welche Übergaben der Kündigung sind nicht zu raten?
Vor der Zustellung einer Kündigung zum Arbeitsvertrag durch einen einfachen Brief warnt ein Fachanwalt für Arbeitsrecht grundsätzlich, da hier gerichtsverwertbare Nachweise fehlen. Von der Zustellung an Dritte wird abgeraten. Die Problematik hier ergibt sich aus dem Paragrafen 174 BGB. Derjenige, der die Tür öffnet und sich als Ehegatte des Empfängers ausgibt, muss das nicht zwingend sein. Bei der Aushändigung an Kinder des Empfängers lauern Risiken, wenn diese noch nicht volljährig sind.Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
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Datum: 24.09.2015 - 17:05 Uhr
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