Sachwertfaktoren - Bedeutung und Erläuterung

Sachwertfaktoren - Bedeutung und Erläuterung

ID: 1267903

Sachwertfaktoren sind ermittelte Marktanpassungsfaktoren des Sachwertverfahrens und bilden das Verhältnis zwischen Verkehrswert und vorläufigem Sachwert ab.



Dipl.-Wirtsch.-Ing. u. Anwalt Lars NickelDipl.-Wirtsch.-Ing. u. Anwalt Lars Nickel

(firmenpresse) - Sachwertfaktoren sind ermittelte Marktanpassungsfaktoren des Sachwertverfahrens und bilden das Verhältnis zwischen Verkehrswert und vorläufigem Sachwert ab. Die Ermittlung der Sachwertfaktoren ist eine Aufgabe der Gutachterausschüsse. Sachverständige mit ausreichender Marktkenntnis können selbst Sachwertfaktoren ableiten. Der (vorläufige) Sachwert eines Bewertungsobjekts muss am Ende der Wertermittlung (aber vor der Berücksichtigung der besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale) mit einem geeigneten Sachwertfaktor multipliziert werden um den Verkehrswert (Marktwert) abzubilden. Das bedeutet nicht anderes, als dass der (zum Teil) mathematisch abgeleitete (vorläufige) Sachwert durch einen Korrekturfaktor an das tatsächliche Marktgeschehen angepasst wird. Oftmals weisen Sachwertfaktoren hohe Streuungen auf. In attraktiven Lagen, meist in Großstädten, sind Sachwertfaktoren > 1,5 keine Seltenheit. Gerade für Laien ist es dann oft unverständlich, dass der vorher detailliert ermittelte (vorläufige) Sachwert pauschal mit einem Faktor multipliziert wird. Bei einem (vorläufigen) Sachwert von z. B. 1.000.000 € kommt man dann auf einen Verkehrswert von 1.500.000 €! Eine genaue Recherche und Begründung für den gewählten Sachwertfaktor ist daher für ein Verkehrswertgutachten unerlässlich. Sachverständige der Verkehrswertermittlung sollten den Sachwert daher möglichst mit Vergleichsdaten belegen. Dies kann bereits durch eine Marktrecherche über die führenden Portale im Internet oder möglichst durch die von den Gutachterausschüssen herausgegebenen Immobilienmarktberichte erfolgen. Die rechtlichen Grundlagen der Sachwertfaktoren finden sich in den § 14 Abs. 1, 2 Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV), in § 193 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) und in Nr. 5 und Anlage 5 der Sachwertrichtlinie.

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Der Inhaber der Immobilienbewertung Nickel - Herr Lars Nickel - ist Dipl.-
Wirtsch.-Ing. - Sachverständiger für Immobilienbewertung - und zugelassener
Rechtsanwalt. Kunden erhalten Verkehrswertgutachten, die auf ihre konkreten Belange
abgestimmt und gerichtsfest sind. Zu den Spezialgebieten des Sachverständigen der
Grundstückswertermittlung, Herrn Nickel, gehören insbesondere Rechte und Belastungen
bei der Verkehrswertermittlung von Grundstücken.



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Dipl.-Wirtsch.-Ing. und Rechtsanwalt Lars Nickel
Große Bleichen 21
20354 Hamburg
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Datum: 28.09.2015 - 10:37 Uhr
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