Der Sicherheitsbeauftragte im Betrieb
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Von zentraler Bedeutung sind dabei die Haftungsgrundlagen für den Sicherheitsbeauftragten, die auch die Broschüre herausstellt:
?Sicherheitsbeauftragte tragen keine Verantwortung im Arbeitsschutz, weil sie ehrenamtliche Helfer sind, neben ihrer eigentlichen Arbeit tätig werden und hierfür keine Vergütung erhalten. Die Verantwortung für den Arbeitsschutz im Betrieb oder in der Abteilung tragen nach wie vor die Führungskräfte. Die Sicherheitsbeauftragten gehen bei ihrer Tätigkeit kein Haftungsrisiko ein. Es ist nicht ihre Aufgabe, die Pflichten anderer im Betrieb zu übernehmen.
Bedingt dadurch haben die Sicherheitsbeauftragten aber auch keine Weisungsrechte; ? Die Sicherheitsbeauftragten sollen Impulse geben, verantwortlich für die richtige Verhaltensweise der Mitarbeiter sind sie jedoch nicht.?
Relevant wird ein Sicherheitsbeauftragter bei Unternehmen ab 20 Beschäftigten (siehe § 20 DGUV Vorschrift 1 sowie § 22 SGB VII).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
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Datum: 05.10.2015 - 12:11 Uhr
Sprache: Deutsch
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