OLG Düsseldorf: Vor Operation errichtetes Testament behält seine Gültigkeit

OLG Düsseldorf: Vor Operation errichtetes Testament behält seine Gültigkeit

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OLG Düsseldorf: Vor Operation errichtetes Testament behält seine Gültigkeit



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(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament.html Ein kurz vor einer Operation errichtetes Testament, behält auch nach der OP seine Gültigkeit. Das hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 19. August 2015 entschieden (Az.: I-3 Wx 191/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Vor einer riskanten Operation kann es sinnvoll sein, noch ein Testament (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament.html)zu verfassen, um seinen letzten Willen zu regeln. Dabei ist zu beachten, dass ein solches Testament auch nach der OP seine Gültigkeit behalten kann. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden. Soll es wieder geändert werden, müssen entsprechende Maßnahmen ergriffen werden.

In dem vor dem OLG Düsseldorf verhandelten Fall hatte eine an Leukämie erkrankte Frau vor einer notwendigen Operation noch ein wirksames Testament verfasst. Darin bestimmte sie ihren Lebensgefährten zum Alleinerben. In ihrer letztwilligen Verfügung hieß es u.a.: "Dies ist mein Testament: Sollte heute bei diesem Eingriff etwas passieren und ich nicht mehr aufwachen, vermache ich mein ganzes Vermögen meinem Lebensgefährten." Die OP verlief zwar gut, die Frau verstarb aber einige Monate später.

Die Schwester und die Neffen der verstorbenen Frau wollten das Testament nicht akzeptieren. Sie argumentierten, dass das Testament nur dann gelten sollte, wenn der Erblasserin bei der OP etwas zugestoßen wäre. Das OLG Düsseldorf sah die erhobenen Einwendungen jedoch als unbegründet an. Die Formulierung "Sollte heute ... etwas passieren ..." sei so zu verstehen wie etwa die Formulierung "für den Fall meines Todes". Sie stelle keine echte Bedingung dar. Dafür sprächen auch die weiteren Umstände, so der 3. Zivilsenat des OLG. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Erblasserin ihren Lebensgefährten nur für den Fall zum Alleinerben setzen wollte, falls sie die OP nicht überleben sollte.



Damit die letztwillige Verfügung auch im Sinne des Erblassers umgesetzt werden kann, sollte sie möglichst genau formuliert sein, so dass kein Interpretationsspielraum entsteht, der wiederum zu Streitigkeiten unter den Erben führen kann.

In Fragen rund um den Nachlass, Testament oder Erbvertrag können im Erbrecht versierte Rechtsanwälte beraten.

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Datum: 02.11.2015 - 09:35 Uhr
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