GEMA erwirkt Rechtsklarheit in Karlsruhe / BGH bestätigt: Sperrung von Piraterie-Webseiten ist grundsätzlich zulässig
ID: 1292105
Grundsatzurteil bestätigt, dass Internetzugangsprovider (sog. Access
Provider) wie die Telekom dazu verpflichtet werden können, den Zugang
ihrer Kunden zu urheberrechtsverletzenden Webseiten durch Sperrung
des Zugangs zu erschweren, wenn deren Betreiber und Hoster nicht
identifiziert werden können.
Am 26. November 2015 hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in dem
Verfahren I ZR 3/14 die Mitwirkungspflicht von Access Providern wie
die Deutsche Telekom bestätigt. Damit stellt der BGH grundsätzlich
klar, dass auch Access Provider an der Bekämpfung von
Internetpiraterie mitwirken müssen, wenn Rechtsverletzungen ohne
deren Mithilfe nicht beseitigt werden können. Das ist zum Beispiel
dann der Fall, wenn die Betreiber und Hoster von Piraterie-Webseiten
nicht identifizierbar sind.
"Wir begrüßen das Urteil des BGH. Diese Grundsatzentscheidung war
längst überfällig, denn sie ist wegweisend für den Schutz der Rechte
unserer Urheber im digitalen Musikmarkt", kommentiert Dr. Harald
Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA. "Endlich haben wir
Rechtsklarheit darüber, dass Zugangssperren von Webseiten, die
illegal urheberrechtlich geschützte Musikwerke massenhaft anbieten,
zulässig sind. Ein wichtiger Schritt zur Bekämpfung der
Internetpiraterie."
BGH bestätig: Access Provider müssen bei der Bekämpfung der
Internetpiraterie mitwirken
Im vorliegenden Fall klagte die GEMA gegen die Telekom, die ihren
Kunden den Zugang zum Internet und damit auch zu der Internetseite
"3dl.am" vermittelte, über die massenhaft urheberrechtlich geschützte
Musikwerke illegal zum Download angeboten wurden. Auf dieser
Webseite, die mittlerweile nicht mehr betrieben wird, konnte auf eine
Sammlung von Hyperlinks und URLs zugegriffen werden, die zu
urheberrechtlich geschützten Musikwerken hinführten. Die GEMA
forderte über drei Instanzen hinweg, dass die Telekom bei
Urheberrechtsverletzungen dieser Art durch entsprechende Maßnahmen
den Zugang zu solchen Internetseiten erschweren solle.
Die Richter des BGH haben die Revision der GEMA in dem Verfahren
gegen die Deutsche Telekom im Hinblick auf die Sperrung der
Internet-Piraterie Seite "3dl.am" zwar zurückgewiesen, weil die GEMA
nach Auffassung des Gerichts zum Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht
alle Maßnahmen zur Identifizierung des Seitenbetreibers unternommen
habe. Der Einzelfall "3dl.am" stand bei der Entscheidung jedoch nicht
im Vordergrund, zumal die Seite seit einigen Jahren nicht mehr
betrieben wurde. Entscheidend war die Beurteilung des Gerichts, dass
solche Sperren als ultima ratio grundsätzlich zulässig sind. Die GEMA
wird nun die Urteilsbegründung des BGH abwarten, um zu prüfen,
welche Maßnahmen im Detail notwendig sind. Neben den von der GEMA
bereits ergriffenen zivilrechtlichen Maßnahmen gegen den anonymen
Betreiber verlangt das Gericht nach seiner Pressemitteilung
zusätzlich strafrechtliche Schritte oder die Beauftragung einer
Detektei.
Illegale Geschäftsmodelle führen zu massenhaften
Urheberrechtsverletzungen
Internetseiten wie "3dl.am" werden gezielt betrieben, um mit der
illegalen Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Musik und
Filme Werbung zu schalten. Durch diese massenhaften
Urheberrechtsverletzungen erwirtschaften die Betreiber dieser Seiten
illegal Werbeerlöse im geschätzten sechs- bis siebenstelligen Bereich
- zulasten der Musikurheber. Denn die Urheber haben aufgrund der
Anonymität der Seitenbetreiber kaum eine Handhabe, gegen solche
Geschäftsmodelle vorzugehen und ihre Urheberrechte einzufordern.
"Wir sprechen hier von massenhaften Urheberrechtsverletzungen in
gewerblicher Form. Wenn die Betreiber dieser Seiten rechtlich nicht
zur Verantwortung gezogen werden können, müssen als ultima ratio
Access Provider wie die Telekom bei der Bekämpfung der
Internetpiraterie mitwirken. Dies hat der BGH nun in seinem Urteil
bestätigt", erläutert Dr. Harald Heker. "Uns ist bewusst, dass die
Sperrung einer Website ein starker Eingriff ist. Doch wenn wir gegen
die Betreiber dieser rechtsverletzenden Websites nicht vorgehen
können, müssen durch Sperrung der entsprechenden Seite derartige
Rechtsverletzungen zumindest erschwert werden."
International sind Websperren bereits üblich: So haben
beispielsweise die Gerichte in Großbritannien, Italien, Spanien oder
Österreich die Zulässigkeit von Websperren anerkannt und setzen
solche Sperren in schwerwiegenden Fällen in Zusammenarbeit mit den
Internetprovidern bereits um. Auch der Europäische Gerichtshof hatte
bereits im Jahr 2014 geurteilt, dass Websperren grundsätzlich
zulässig sein können, hatte die Klärung der Details aber den
nationalen Gerichten überlassen.
Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von rund 70.000
Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie von
über zwei Millionen Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist weltweit
eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.
Pressekontakt:
Ursula Goebel, Direktorin Kommunikation
E-Mail: ugoebel@gema.de, Telefon: +49 89 48003-426
Nadine Remus, Kommunikationsmanagerin
E-Mail: nremus@gema.de, Telefon: +49 89 48003-583
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Datum: 26.11.2015 - 12:15 Uhr
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