Winkelmeier-Becker/Luczak: Rechtssicherheit für Syndikusanwälte wird hergestellt
ID: 1293337
Altersversorgung werden umgesetzt
Der Gesetzentwurf zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte
soll in dieser Woche im Deutschen Bundestag verabschiedet werden.
Dazu erklären die rechts- und verbraucherpolitische Sprecherin der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker, und der
Berichterstatter, Jan-Marco Luczak:
"Wir haben unser Ziel erreicht und mit der Schaffung eines eigenen
Berufsrechts für Syndikusanwälte Rechtssicherheit für den gesamten
Berufsstand geschaffen. Zugleich stellen wir damit auch die
Altersversorgung der Syndikusanwälte über die berufsständischen
Versorgungswerke wieder sicher.
Nach den Urteilen des Bundessozialgerichts galt es, für die
Syndikusanwälte die Rechtssicherheit in Bezug auf ihre Berufsausübung
zu schaffen und zudem den Status quo vor den Urteilen des
Bundessozialgerichts weitestgehend wiederherzustellen. Das ist
gelungen. Syndizi sind keine Anwälte zweiter Klasse, sondern zentrale
und integrale Bestandteile der Anwaltschaft. In Zeiten, in denen
rechtliche Regulierung und Verhaltensregeln in der Wirtschaft immer
mehr Bedeutung gewinnen, tragen Syndikusanwälte in ihrer
Sonderstellung als auf ihr Berufsrecht vereidigte Rechtsanwälte "das
Recht ins Unternehmen". Diese Stellung des Syndikusrechtsanwalts
stärken wir durch das neue Gesetz, damit er sowohl für Juristen als
auch Unternehmen attraktiv bleibt.
CDU und CSU haben in den Verhandlungen durchgesetzt, dass
Syndikusanwälte vollständig den allgemeinen Regeln der
Arbeitnehmerhaftung unterliegen und sie nicht gegenüber ihren
Arbeitgebern haften bzw. eine eigene Haftpflichtversicherung
benötigen. Damit wird eine Ungleichbehandlung zwischen Syndizi und
angestellten Anwälten verhindert. Das ist ein großer Erfolg im
Interesse der vielen Syndikusanwälte in Deutschland.
Ferner haben wir erreicht, dass Syndikusanwälte grundsätzlich
weiterhin Mitglied in den berufsständischen Versorgungswerken für
Rechtsanwälte bleiben können und dafür von der gesetzlichen
Rentenversicherungspflicht befreit werden. In Reaktion auf die
BSG-Urteile bestehen nun auch Möglichkeiten für ein auf drei Jahre
befristetes, rückwirkendes Befreiungsrecht. Dies gilt in den Fällen,
in denen die Versorgungswerke eine Höchstaltersgrenze vorsehen. Damit
erhalten die Versorgungswerke Zeit, diese auch EU-rechtlich
bedenkliche Höchstaltersgrenze zu streichen."
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Datum: 30.11.2015 - 11:22 Uhr
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