Wer das gesamte Jahr hart arbeitet, freut sich auf die Betriebsfeiern
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Der Freibetrag gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen. Besucht ein Mitarbeiter mehr als zwei Betriebsfeiern, hat der Arbeitgeber das Wahlrecht, welche beiden Veranstaltungen er auswählt.
Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in seiner Kanzlei in Mannheim informiert über die Änderungen für Betriebsfeiern.
Die 110-Euro-Grenze
Neue Regeln gelten auch für die Angehörigen von Betriebsmitarbeitern und Externe. Bis Ende 2014 konnten Unternehmer die Kosten der Weihnachtsfeier durch die Anzahl sämtlicher Gäste, auch der externen Besucher und Angehöriger, dividieren.
Lagen die Teilnehmerkosten unter der 110-Euro-Grenze, fielen für die Betriebsfeier keine Steuern an. Mit dieser Berechnungsmethode verzichtete der Fiskus bei vielen Weihnachts-Events und anderen Betriebsfeiern auf Steuereinnahmen. Ab dem Kalenderjahr 2015 kann die Gesamtsumme der betrieblichen Veranstaltung nur noch durch die Zahl der Betriebsangehörigen geteilt werden. Die Kosten für begleitende Angehörige werden dem jeweiligen Mitarbeiter zugeordnet. Künftig wird die 110-Euro-Grenze pro Mitarbeiter schneller überschritten. Denn: Sie deckt neben dem Catering, fremde Personalkosten, Honorare und Mietaufwand ab. Ohne steuerlichen Freibetrag sind mehr als zwei Betriebsfeiern pro Kalenderjahr möglich. Der Unternehmer legt fest, für welche Veranstaltung er sich für die Steuerbefreiung entscheidet.
Für weitere Fragen und Informationen zur Neuregelung von Betriebsfeiern steht Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in seiner Kanzlei in Mannheim gerne zur Verfügung.
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O4 5, 68161 Mannheim
Datum: 30.11.2015 - 16:50 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: Jürgen-Dieter Körnig
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Mannheim
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Kategorie:
Wirtschaft (allg.)
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