Gesetzesentwurf zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz 2015

Gesetzesentwurf zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz 2015

ID: 1295838

Zum Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes 2015



Fachanwältin für Arbeitsrecht Dr. Elke ScheibelerFachanwältin für Arbeitsrecht Dr. Elke Scheibeler

(firmenpresse) - Verschiedenen Presseberichten der letzten Tage ist zu entnehmen, dass das Bundesarbeitsministerium den bereits im Koalitionsvertrag vereinbarten Gesetzesentwurf zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes der Regierung vorgelegt hat. Darin soll wie vereinbart vorgesehen sein, dass ein Arbeitnehmer nur noch 18 Monate verliehen werden kann. Diese Frist soll durch Tarifverträge verlängert werden können. Es soll zudem zulässig, sein, dass ein Arbeitnehmer danach von einem anderen Leiharbeitnehmer ersetzt und eine Stelle insgesamt länger als 18 Monate durch verschiedene Leiharbeitnehmer besetzt wird. Ein Arbeitsplatz kann also ingesamt länger als 18 Monate durch einen Leiharbeitnehmer besetzt werden. Das Ministerium geht offenbar davon aus, dass der Entleiher sich nach eineinhalb Jahren dazu entschließt, den eingearbeiteten Leiharbeitnehmer selbst anzustellen, anstatt eine neue Kraft zu entleihen.

Die aktuell geltenden Tarifverträge im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung sehen für verschiedenen Branchen bei einer längeren Dauer der Überlassung bereits jetzt sog. Branchenzuschläge vor. Das Entgelt der Leiharbeitnehmer wird stufenweise erhöht, bis die Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers erreicht ist. Nach dem Gesetzesentwurf sollen nun Leiharbeitnehmer branchenunabhängig bereits ab dem neunten Monat der Überlassung dasselbe Gehalt erhalten wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer, nur wenn Branchentarifverträge gelten, wird die Frist auf 12 Monate verlängert. So sollen Anreize für weitere Tarifverträge über Zuschläge für weitere Branchen geschaffen werden.

Der Betriebsrat muss fortan über den Einsatz von Werkvertragsarbeitnehmern, deren Aufgaben sowie ihren Arbeitsort informiert werden. Zudem soll Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bezüglich der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei sonstigen betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten in das Gesetz aufgenommen werden.

Wenn der Entleiherbetrieb unmittelbar bestreikt wird, ist zudem der Einsatz von Leiharbeitnehmern nach dem Gesetzesentwurf generell verboten. Nach aktueller Rechtslage muss der Verleiher die Arbeitnehmer bei Streikbeginn darauf hinweisen, dass sie unter Fortzahlung der Bezüge der Arbeit fern bleiben dürfen. Wer trotzdem arbeiten will, darf dies nach aktuell geltendem Recht tun.



Weiter soll die von der Rechtsprechung entwickelte Abgrenzung zwischen Werkverträgen und Arbeitnehmerüberlassung in das Gesetz übernommen werden. Da es hier stets um eine wertende Betrachtung geht, dürfte die Abgrenzung nicht einfacher werden. Nach geltendem Recht kann im Fall der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung eine Anstellung des Arbeitnehmers im Entleiherbetrieb unmittelbar sowie eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 AÜG umgangen werden, wenn der vermeintliche Werkvertragsunternehmer eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt. Dieses "Schlupfloch" soll jetzt geschlossen werden - durch welche konkreten Änderungen der genannten Vorschriften bleibt noch abzuwarten.

Wie immer bleibt es spannend. Ob, wann und in welcher Fassung diese Änderungen letztendlichvom Bundestag beschlossen werden, bleibt abzuwarten.
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Datum: 04.12.2015 - 13:00 Uhr
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