Optionsentgelt als Teil der Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage?
Optionsentgelt grunderwerbsteuerpflichtig
Die Option ist eine befristet bindende Offerte. Durch den Optionsvertrag räumt ein Vertragsteil dem andern (dem Optanten) ein Gestaltungsrecht ein. Der Optant kann durch eine einseitige Gestaltungserklärung den anderen Teil verbinden, eine im Optionsvertrag bereits vorgesehene Leistung zu erbringen. Vor Abgabe der Gestaltungserklärung durch den Optanten ist der Eigentümer zwar nicht zu einer Leistung verpflichtet, es besteht jedoch für ihn die Bindung für die Dauer der vereinbarten Optionsfrist, die ihm unter Umständen lästig fallen kann; deshalb wird die Option meist gegen ein besonderes Optionsentgelt eingeräumt.
Das Optionsentgelt ist nicht Gegenleistung für die Übereignung des Grundstückes, sondern Entgelt für das Gestaltungsrecht.
Aus wirtschaftlicher Sicht ist es dann nicht möglich, vom Optionsrecht nicht Gebrauch zu machen, wenn das Optionsentgelt für die Einräumung des Optionsrechtes derart hoch ist, sodass es vollkommen unwirtschaftlich wäre, würde man das Optionsrecht in der Folge nicht ausüben. Allein durch die Ausübung des Optionsrechtes ist das bereits bezahlte Optionsentgelt aus wirtschaftlicher Sicht überhaupt noch zu "retten".
Auf die Vereinbarung eines derart hohen Optionsentgeltes lässt man sich nämlich augenscheinlich deshalb ein, weil von Anfang an feststeht, dass man das Optionsrecht auch ausübt und das Optionsentgelt zusammen mit dem Kaufpreis noch in den eigentlichen Kaufpreisvorstellungen Deckung findet.
Diese besonderen Tatumstände rechtfertigen daher aus Sicht der Finanzbehörden die Annahme, dass die erbrachte Geldleistung für die Einräumung des Optionsrechtes in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes steht und daher ebenso als Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes zu werten und damit zu versteuern ist.
Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Themen in dieser Pressemitteilung:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Rückfragehinweis
nagy germuth partners Wirtschaftstreuhand GmbH & Co KG Steuerberater
Hainburgerstraße 20/7
1030 Wien
Tel.: +43 (01) 715 22 65 -0
E-mail: office(at)nagy-germuth.at
website: www.nagy-germuth.at
Über nagy germuth partners Wirtschaftstreuhand Steuerberater:
Das Leistungsspektrum von nagy germuth partners Wirtschaftstreuhand Steuerberater reicht von allgemeiner Steuerberatung inklusive Bilanzierung für mittelständische Unternehmungen sowie KMU bis hin zu einem reichhaltigen Spektrum von Spezialberatungsfeldern in den Bereichen: Finanzstrafverfahren, Immobilienbesteuerung, Stiftungsbesteuerung, Rechtsformoptimierung, Umgründungen, Internationales Steuerrecht.
StB/RA Dr. Tibor Nagy hat sich als Steuerberater und Rechtsanwalt im Bereich des Finanzstrafverfahrens spezialisiert, da in diesem Bereich - wie in keinem anderen - die übergreifende Fachkompetenz als Steuerberater und als Rechtsanwalt unabdingbare Voraussetzung für Ihre professionelle Vertretung ist. Wir als Steuerberater beraten und vertreten Sie in Finanzstrafverfahren vor Gerichten gleichermaßen wie vor Finanzstrafbehörden.
nagy I germuth I partners Steuerberater
Tibor StB/RA Dr. Tibor Nagy
Hainburgerstraße 20/7
1030
Wien
nagy(at)nagy-germuth.at
01/7152265
http://www.nagy-germuth.at
Datum: 23.10.2009 - 16:25 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 129811
Anzahl Zeichen: 0
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: StB/RA Dr. Tibor Nagy
Stadt:
Wien
Telefon: 01/7152265
Kategorie:
Finanzwesen
Meldungsart:
Anmerkungen:
Diese Pressemitteilung wurde bisher 326 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Optionsentgelt als Teil der Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage?
"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
nagy I germuth I partners Steuerberater (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).
In einer brandaktuellen Entscheidung des UFS Außenstelle Linz vom 29. April 2010 wurde entgegen der bisherigen Übung judiziert, dass die Einreichung einer Umsatzjahreserklärung, die zu einer Nachzahlungen an UST führte nicht die Voraussetzungen einer Selbstanzeige iSd §29 FinStrG erfüllt. Der
Weitere Mitteilungen von nagy I germuth I partners Steuerberater
Billomat goes global: Beliebter Online-Fakturierungsdienst punktet ab sofort mit Multi-Währungsfähigkeit und internationalen Adressformaten ...
Herdorf - Die Erstellung und der Versand von Rechnungen kann für Selbstständige, Freelancer und Existenzgründer, die international tätig sind, schnell zur Herkulesaufgabe werden. Denn sind die eigenen Kunden nicht nur in Deutschland ansässig, gilt es internationale Feinheiten wie unterschiedlic
Finanzstrafrecht ...
Der Beschwerdeführer wurde von der Finanzstrafbehörde - Zollamt Wien - eines Finanzvergehens wegen bestraft, da dieser 100.000 Stück Zigaretten einer bestimmten Drittlandsmarke nach Österreich geschmuggelt hatte, wobei ein verdeckter Ermittler der Bundespolizeidirektion Wien mit ihm Kontakt aufg
BAUR Fulfillment Solutions bringt den BAUR Versand voran ...
Baur steht wieder gut da. Im Konzern der Otto-Gruppe, am Markt, in der Region. Aus dem Traditionsversandhaus mit breitem Sortiment ist ein Spezialist geworden, der sich in den Bereichen Schuhe, Mode und Einrichtung an Frauen aus gehobeneren konservativen Schichten zwischen 40 und 55 Jahren wendet. W
thallos Vermögensbrief: Aus dem Börsen-Jargon. ...
Wenn Sie jetzt kein Wort verstanden haben, ist das nicht weiter schlimm. Dies war ein kurzer Ausflug in die Untiefen des Börsenjargons… Die Sentimentanalyse ist genaugenommen nichts anderes als eine Abfrage der Stimmung und der Erwartungen bei repräsentativ ausgesuchten Anlegern. Also ganz ähnl




