Finanzstrafrecht

Finanzstrafrecht

ID: 129813

Tatprovokation im Finanzstrafrecht ist kein Strafausschließungsgrund und auch kein Strafmilderungsgrund!



(firmenpresse) - Der Beschwerdeführer wurde von der Finanzstrafbehörde - Zollamt Wien - eines Finanzvergehens wegen bestraft, da dieser 100.000 Stück Zigaretten einer bestimmten Drittlandsmarke nach Österreich geschmuggelt hatte, wobei ein verdeckter Ermittler der Bundespolizeidirektion Wien mit ihm Kontakt aufgenommen hatte, um über ihn eine größere Menge geschmuggelter Zigaretten zu bestellen. Bei der Übergabe der Zigaretten griffen die Kriminalbeamten der Zollfahndung ein und nahmen den Beschwerdeführer fest. Die Zigaretten wurden, da die Zigaretten bei der Einfuhr ins Zollgebiet keinem Zollverfahren unterzogen und daher geschmuggelt wurden, beschlagnahmt. Die Geldstrafe betrug EURO 15.000,-.

Der Beschwerdeführer argumentierte, er sei durch einen verdeckten Ermittler zur Begehung der Tat bestimmt worden, weshalb eine Strafbarkeit nicht in Betracht käme und das Verfahren einzustellen wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof trat dem entgegen und vertrat die Auffassung, eine "Tatprovokation" im Bereich des Finanzstrafverfahrens sei weder ein Strafausschließungsgrund noch ein Strafmilderungsgrund!



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Datum: 23.10.2009 - 16:25 Uhr
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