Fidentum GmbH: Insolvenzverfahren eröffnet

Fidentum GmbH: Insolvenzverfahren eröffnet

ID: 1303210

Fidentum GmbH: Insolvenzverfahren eröffnet




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Das Amtsgericht Hamburg hat das reguläre Insolvenzverfahren über die Fidentum GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 17. Dezember eröffnet (Az.: 67c IN 473/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nun ist es offiziell: Das Insolvenzverfahren über das Hamburger Emissionshaus Fidentum GmbH ist eröffnet. Gläubiger können ihre Forderungen bis zum 5. Februar 2016 beim Insolvenzverwalter anmelden. Die Gläubigerversammlung ist für den 8. März 2016 terminiert.

Die Fidentum GmbH legte diverse Fonds auf, die in das Lombardgeschäft investierten. Über die Fonds beteiligten sich die Anleger an der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG bzw. LombardClassic3 GmbH & Co. KG. Diese stellten der Lombardium Hamburg GmbH die Anlegergelder als Darlehen zur Verfügung. Allerdings hat die Finanzaufsicht BaFin mit Bescheid vom 4. Dezember angeordnet, dass die Lombardium Hamburg ihr unerlaubt betriebenes Kreditgeschäft einstellen und die Darlehensverträge abwickeln muss. Der Bescheid erging am gleichen Tag, an dem auch das vorläufige Insolvenzverfahren über die Fidentum GmbH eröffnet wurde.

Betroffen von dem BaFin-Bescheid sind die beliehenen Inhabergrundschuldbriefe und Inhaberaktien. Dadurch betreibe die Gesellschaft nach Mitteilung der Finanzaufsicht ein Kreditgeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis dafür zu haben. Der BaFin-Bescheid ist sofort vollziehbar aber noch nichts bestandskräftig. Die Lombardium Hamburg hat offenbar schon Widerspruch gegen den Bescheid angekündigt.

Zahlreiche Anleger dürften aufgrund dieser aktuellen Entwicklung verunsichert sein und um ihr Geld fürchten. Die Darlehen müssten demnächst zurückgezahlt werden. Ob die Lombardium Hamburg über ausreichend liquide Mittel verfügt, um das zu bewerkstelligen, ist unbekannt. Finanzielle Verluste für die Anleger scheinen nach derzeitigem Stand nicht ausgeschlossen zu sein. In dieser Situation können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht.html)kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann die rechtlichen Möglichkeiten von der fristlosen Kündigung bis hin zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen überprüfen.



Ansprüche auf Schadensersatz können möglicherweise gegen die Unternehmens- und Prospektverantwortlichen oder auch gegen die Vermittler geltend gemacht werden.

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Datum: 23.12.2015 - 09:40 Uhr
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