Korruption: Straftatbestände erheblich ausgeweitet
ID: 1309022
Bestechlichkeit
Die Strafbarkeit von Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens, die sich bestechen lassen, wurde ergänzt: Künftig macht sich auch strafbar, wer durch die Annahme von Vorteilen ?ohne Einwilligung des Unternehmens? Pflichten gegenüber dem Unternehmen (Arbeitgeber oder Auftraggeber) verletzt (siehe unten Ziffer 2).
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird gemäß § 299 Abs. 1 StGB bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens
1.einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge,
oder
2.ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.
Bestechung
Die Strafbarkeit wer Angestellte oder Beauftragte eines Unternehmens bestechen will, wurde ebenfalls um die Pflichtverletzung gegenüber dem Unternehmen erweitert:
Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens
1.einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge,
oder
2.ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.
Verschleierung
Neu ist auch, dass sich alle, die nach einer Bestechung helfen, die Bestechung zu verbergen, ebenfalls strafbar machen (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a StGB):
Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
In Satz 2 Nr. 4a StGB wird dann eben die Bestechung und Bestechlichkeit nach § 299 StGB genannt.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
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Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
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Datum: 15.01.2016 - 12:11 Uhr
Sprache: Deutsch
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