Räumpflicht und Streupflicht bei Schnee und Eis
Verbraucherorganisation bietet kostenlose Hilfe an
Die Pflicht, vor der eigenen Haustüre zu streuen und zu kehren, obliegt in erster Linie dem Eigentümer der Immobilie. Allerdings kann auch im Mietvertrag eine entsprechende Vereinbarung zu wechselseitigem Winterdienst unter den Mietern getroffen werden. In jedem Fall gilt allerdings: „Vor der eigenen Tür muss geräumt sein“, weist Siegfried Karle, Präsident der Heilbronner Verbraucherorganisation Geld und Verbraucher e.V. (GVI), ausdrücklich auf die Räumpflicht und Streupflicht hin.
Der Räumpflicht und Streupflicht sind aber auch Grenzen gesetzt. So darf Niemandem zugemutet werden, vor sieben Uhr die Schaufel zu schwingen oder das Salz zu streuen. Zwischen sieben und acht Uhr muss allerdings der Gehweg „verkehrssicher“ sein. Ein rechtzeitig benannter Vertreter hat für die ordnungsgemäße Reinigung zu sorgen. Findet sich kein Ersatzmann für die Räumungsarbeiten, hat der Abwesende im Schadensfall die Kosten zu tragen.
Siegfried Karle weist auf eine weitere wichtige Räumpflicht hin: „Laut § 23 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist jeder Autofahrer für die vorschriftsmäßige Betriebssicherheit seines Fahrzeugs verantwortlich. Das heißt im Winter: Eis- und Schneehauben auf Autodächern können zu Geschossen werden und stellen Gefahren-quellen für andere Verkehrsteilnehmer dar.“ Also: Räumpflicht beachten, runter mit dem Eis und Schnee vom Autodach.
Weitere Informationen und Hinweise zu „Räumpflicht- und Streupflicht-Tipps“ stellt die Verbraucherorganisation GELD UND VERBRAUCHER e.V. (GVI) unter www.geldundverbraucher.de, Rubrik „Gratis“, kostenlos zur Verfügung.
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Datum: 19.01.2016 - 10:52 Uhr
Sprache: Deutsch
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Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Siegfried Karle
Stadt:
Heilbronn
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Kategorie:
Recht und Verbraucher
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Freigabedatum: 19.01.2016
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