Verfahren gegen Bundeswehrangehörige im Fall 'Coesfeld' müssen neu verhandelt werden
ID: 131195
Verfahren gegen Bundeswehrangehörige im Fall "Coesfeld" müssen neu verhandelt werden
Nach den Feststellungen des Urteils waren die drei Angeklagten in der 7. Kompanie des 7. Instandsetzungsbataillons tätig, einer reinen Ausbildungskompanie für Rekruten der Bundeswehr, die in der Coesfelder Freiherr-vom-Stein-Kaserne stationiert war. Im zweiten und/oder dritten Quartal 2004 beteiligten sich die Angeklagten an "Geiselnahmeübungen" in der allgemeinen Grundausbildung der Rekruten. Diese Übung hatten zwei mitangeklagte Zugführer mit Genehmigung des ebenfalls mitangeklagten Kompaniechefs eingeführt, obwohl die geltende Anweisung für die Truppenausbildung Nummer 1 (AnTrA1) dies nicht vorsah und derartige Übungen ausschließlich an drei Bundeswehrstandorten - wozu die Kaserne in Coesfeld nicht gehörte - mit speziell geschulten Ausbildern durchgeführt wurden.
Bei den von den Angeklagten durchgeführten "Geiselnahmeübungen", von denen die Rekruten nichts wussten und die nicht in den Dienstplänen standen, waren die Angeklagten S., K. und J. jeweils mit weiteren Ausbildern für das "Überfallkommando" eingeteilt. Die in kleinere Gruppen aufgeteilten Rekruten wurden überfallen und entwaffnet, ihnen wurden die Augen verbunden und die Hände mit Kabelbindern auf den Rücken gefesselt. Dabei erlitten die Rekruten teilweise Schmerzen und Verletzungen. Einzelne Rekruten wurden geschlagen oder erhielten Tritte.
Nach den einzelnen Überfällen wurden die Rekruten zu einer Sandgrube oder in den Keller eines Kasernenblocks gebracht. Dort führten dann andere Ausbilder ein "Verhör" durch. Bei diesen Befragungen mussten die Rekruten unter anderem mit verbundenen Augen Liegestütze oder Kniebeugen machen, es wurden Scheinerschießungen durchgeführt und teilweise wurde den Soldaten mit einer Kübelspritze Wasser in den gewaltsam geöffneten Mund oder in die Nase gepumpt, so dass sie zum Teil keine Luft mehr bekamen. Ein Rekrut wurde mit einem Eimer Wasser übergossen und ihm anschließend der leere Eimer über den Kopf gestülpt. Auch andere Rekruten wurden mit Wasser durchnässt, wobei ihnen teilweise die Feldbluse geöffnet und die Hose heruntergezogen worden war. Vereinzelt wurde Rekruten auch Wasser in die zuvor geöffnete Hose gepumpt; anschließend wurden sie als "Bettnässer" verhöhnt. Während den Befragungen wurden auch mehrere Soldaten - teilweise mit einem metallischen Gegenstand - geschlagen und getreten. Anderen Rekruten wurden gewaltsam Senf, Ketchup oder Soßenreste eingeflößt. Wieder anderen wurde mit einer Bürste über zuvor entblößte Körperteile gestrichen oder es wurden ihnen mit einem Feldfernsprecher-Prüfgerät Stromstöße versetzt.
Das Landgericht hat ein strafbares Verhalten der Angeklagten S., K. und J. nicht festzustellen vermocht.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren jeweils zu Ungunsten der drei Angeklagten erhobenen Revisionen, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts beanstandet.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits mit den beiden Urteilen vom 14. Januar 2009 - 1 StR 158/08 und 1 StR 554/08 - Urteile des Landgerichts aus dem Verfahrenskomplex gegen Bundeswehrangehörige im Fall "Coesfeld" überwiegend aufgehoben und die Sachen zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen (siehe dazu Pressemitteilung Nr. 9/2009).
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs betreffend den Angeklagten J. das Verfahren in einem Fall eingestellt, weil diese Tat in Bezug auf diesen Angeklagten nicht Gegenstand der zugelassenen Anklage ist. Im Übrigen hat er auch das gegenständliche Urteil, soweit es diese drei Angeklagten betrifft, unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Auch vorliegend widerspricht die Annahme des Landgerichts, den Angeklagten könnten die Vorfälle bei den Geiselnahmeübungen nur insofern zugerechnet werden, als sie daran selbst aktiv beteiligt waren, den Grundsätzen der mittäterschaftlichen Zurechung und ist rechtsfehlerhaft. Zudem hielt die Ansicht der Strafkammer, die Angeklagten hätten sich in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 StGB befunden, weil sie von der Rechtmäßigkeit der Übung ausgegangen seien, rechtlicher Überprüfung nicht stand. Denn ein solcher Irrtum eines Untergebenen in der Bundeswehr unterfällt dem besonderen Schuldausschließungsgrund des § 5 Abs. 1 WStG. Schließlich hielt auch die Beweiswürdigung des Landgerichts zur subjektiven Tatseite der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand, da sie lückenhaft ist und die Strafkammer entlastende Einlassungen der Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Anhaltspunkte gibt, den Urteilsfeststellungen ohne weiteres als unwiderlegbar zu Grunde legt.
Fünf weitere Angeklagte - darunter auch der Kompaniechef der betroffenen Ausbildungskompanie - hat das Landgericht in diesem Urteil zu Geldstrafen beziehungsweise Freiheitsstrafen, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Hiergegen haben die Angeklagten jeweils selbst Revision eingelegt. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Revisionen mit Beschluss vom heutigen Tag als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu deren Nachteil ergeben hat. Insofern ist das Urteil damit rechtskräftig.
Urteil vom 28. Oktober 2009 - 1 StR 205/09
Landgericht Münster - Urteil vom 12. März 2008 - 8 KLs 81 Js 1837/04 (25/05)
§ 5 WStG. Handeln auf Befehl. (1) Begeht ein Untergebener eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, auf Befehl, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt, daß es sich um eine rechtswidrige Tat handelt oder dies nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist.
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§ 30 WStG. Misshandlung. (1) Wer einen Untergebenen körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
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§ 31 WStG. Entwürdigende Behandlung. (1) Wer einen Untergebenen entwürdigend behandelt oder ihm böswillig den Dienst erschwert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft
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Datum: 29.10.2009 - 05:48 Uhr
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