"Neue Informationspflichten für Online-Shops" - Stichwort Februar des D.A.S. Leistungsservice
Neues Streitschlichtungssystem kommt
Neue Plattform zur Streitbeilegung
Die erste wichtige Änderung beim Online-Shopping basiert auf der "ODR-Verordnung" (Verordnung Nr. 524/2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten). Diese EU-Vorschrift gilt seit 9. Januar 2016 in allen Mitgliedsstaaten und muss nicht in deutsches Recht umgesetzt werden. Ihr Kern ist die Einführung einer neuen Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) für Händler und Verbraucher. Diese wird von der EU-Kommission betrieben und soll in 23 Sprachen verfügbar sein. Für Online-Händler und Inhaber von Online-Shops besteht nun die Pflicht, auf ihrer Seite einen Link zu dieser Online-Plattform unterzubringen. Dieser muss "gut zugänglich" sein. Zu empfehlen ist es, diesen Link verbunden mit einem Hinweis auf die neue EU-Plattform zur Streitbeilegung im Impressum sowie in den AGB und auch in Bestellbestätigungen unterzubringen. In Verbindung mit dem Link muss auch die Emailadresse des Händlers zu finden sein. Der Link lautet: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Allerdings hat es die EU-Kommission selbst noch nicht geschafft, die Plattform aktionsfähig zu machen. Zwar existiert bereits eine Internetseite, das eigentliche Angebot ist aber noch nicht aktiv. Offizieller Starttermin ist der 15. Februar 2016. Das bedeutet jedoch nicht, dass Händler das Thema bis dahin ignorieren können: Die Pflicht, den Link einzubinden, besteht trotzdem. Obwohl die Streitbeilegung selbst noch nicht funktioniert, sind Abmahnungen nicht ausgeschlossen.
Welche Händler sind betroffen?
Betroffen sind alle Händler, die Waren und Dienstleistungen online an Verbraucher verkaufen. Die EU-Verordnung beantwortet leider nicht die Frage, ob damit nur eigenständige Online-Shops oder auch der Verkauf über eBay und andere Verkaufsplattformen gemeint sind. Davon ist jedoch auszugehen. Wer im Rahmen seiner gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit einen Online-Marktplatz nutzt, sollte also unbedingt auf Nummer sicher gehen und die Verlinkung einbinden. So können Verkäufer den Link zum Beispiel bei eBay entweder innerhalb der Artikelbeschreibung oder in dem Feld "zusätzliche, gesetzlich erforderliche Angaben" im Impressum einbinden. In der Artikelbeschreibung ist es möglich, einen anklickbaren Link einzubauen. Inwieweit ein nicht anklickbarer Link im Text ausreicht, ist rechtlich noch nicht sicher geklärt. Bei anderen Online-Marktplätzen ist eine anklickbare Verlinkung unter Umständen technisch noch nicht möglich. Hier sollten Verkäufer den Link zumindest in den Text einfügen - etwa beim Händler-Impressum - damit ihn der Kunde per "copy and paste" nutzen kann.
Wie funktioniert die Streitbeilegung?
Beschwert sich ein Verbraucher künftig bei der OS-Plattform über einen Händler, fordert die Plattform diesen zur Streitbeilegung auf und schlägt beiden eine Schlichtungsstelle vor. Der Händler muss dann innerhalb von zehn Tagen mitteilen, ob er nach den in seinem Land geltenden gesetzlichen Regelungen zur Teilnahme an der Schlichtung verpflichtet oder freiwillig dazu bereit und mit der Schlichtungsstelle einverstanden ist. Können sich die Parteien nicht auf eine Schlichtungsstelle einigen, wird die Angelegenheit nicht weiter betrieben. Dann müssen sie sich entweder mit der Sache abfinden oder vor Gericht gehen. Einigen sich die Parteien auf eine Schlichtungsstelle, erhält diese von der Plattform eine Mitteilung über den Sachverhalt. Die Schlichtungsstelle informiert die Beteiligten dann über Verfahren und Kosten. Mit Hilfe der Plattform kann die Schlichtung online durchgeführt werden. Die Plattform selbst erhebt dafür keine Gebühren. Ist eine der Parteien mit dem Ergebnis des Schlichtungsverfahrens unzufrieden, kann sie trotzdem den Weg zu den normalen Gerichten gehen. Übrigens: Nicht nur Verbraucher können bei der OS-Plattform eine Streitbeilegung einleiten, sondern auch Händler. Nur Händlern untereinander ist dies verwehrt.
Schaffung von Schlichtungsstellen
Eine Grundvoraussetzung für das Funktionieren des Systems ist, dass es entsprechende Schlichtungsstellen gibt. Alle europäischen Länder müssen daher neue Schlichtungsstellen schaffen oder bestehende mit einer entsprechenden Berechtigung versehen. In Deutschland passiert dies durch das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Mit dessen Inkrafttreten wird im April 2016 gerechnet. Das VSBG stellt den zweiten Teil der anstehenden Änderungen dar. Es setzt eine weitere EU-Regelung um, die sogenannte ADR-Richtlinie (2013/11/EU). Das Gesetz regelt Einzelheiten zur Streitschlichtung zwischen Verbrauchern und Unternehmern, die durch die ODR-Verordnung noch nicht abgedeckt sind. Für Online-Händler wichtig: Das VSBG enthält gegenüber der jetzt schon wirksamen ODR-Verordnung noch zusätzliche Informationspflichten. Diese gelten aber nicht schon ab Inkrafttreten des Gesetzes, sondern erst nach einer Übergangszeit, voraussichtlich ab März 2017. Unter anderem müssen dann Händler, die sich generell zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren verpflichtet haben oder die gesetzlich dazu verpflichtet sind, ihre Kunden im Rahmen ihres Internetangebots darauf hinweisen.
Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 5.831
Diese und weitere Verbraucherthemen finden Sie unter www.ergo.com/verbraucher. Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie unter www.das.de/rechtsportal.
Folgen Sie der D.A.S. auf Facebook und YouTube. Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung.
Bitte geben Sie im Falle einer Veröffentlichung des bereitgestellten Textmaterials die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH als Quelle an.
Bei Veröffentlichung freuen wir uns über Ihr kurzes Signal oder einen Beleg - vielen Dank!Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:
Themen in dieser Pressemitteilung:
d-a-s
rechtsschutz
rechtsschutzversicherung
verbraucher
stichwort-des-monats-februar
online
shops
online
streitbeilegungs
plattform
schlichtungsstelle
h-ndler
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Seit 1928 steht die Marke D.A.S. für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Der D.A.S. Rechtsschutz bietet mit vielfältigen Produkten und Dienstleistungen weit mehr als nur Kostenerstattung. Er ist ein Angebot der ERGO Versicherung AG, die mit Beitragseinnahmen von 2,8 Mrd. Euro im Jahr 2014 zu den führenden Schaden-/Unfallversicherern am deutschen Markt zählt. Die Gesellschaft bietet ein umfangreiches Portfolio für den privaten, gewerblichen und industriellen Bedarf an und verfügt über mehr als 160 Jahre Erfahrung. Über die ERGO Versicherungsgruppe gehört die ERGO Versicherung zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger.
HARTZKOM
Laura Wolf
Anglerstr. 11
80339 München
das(at)hartzkom.de
089 9984610
http://www.hartzkom.de
Datum: 05.02.2016 - 11:40 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1317587
Anzahl Zeichen: 6690
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Dr. Claudia Wagner
Stadt:
Düsseldorf
Telefon: 0211 477-2980
Kategorie:
Politik & Gesellschaft
Diese Pressemitteilung wurde bisher 689 mal aufgerufen.
Die Pressemitteilung mit dem Titel:
""Neue Informationspflichten für Online-Shops" - Stichwort Februar des D.A.S. Leistungsservice"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).
Ein Schwammwischer, der an Tankstellen für die Scheibenreinigung bereitliegt, dient nicht zum Vorwaschen des Autos vor dem Besuch der Waschanlage. Verursacht ein Kunde mit dem Wischer Kratzer auf der Motorhaube seines Autos, kann er den Tankstellenbetreiber daher nicht auf Schadenersatz verklagen.
Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteil in Kürze - Zivilrecht ...
Verspricht ein Reisebüro einem Kunden, seine Sonderwünsche zu berücksichtigen, und die Buchungsbestätigung des Veranstalters geht darauf nicht ein, so gelten sie als vereinbart. Der Veranstalter muss die Wünsche dann umsetzen. Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leis
Vorsicht vor Mahnungen per E-Mail - Verbraucherinformation des D.A.S. Leistungsservice ...
"Letzte Mahnung" - bei diesen Worten in der Betreffzeile oder in einer E-Mail selbst heißt es: Vorsicht! Denn immer häufiger sind gefälschte Inkassomails im Umlauf. Für den Empfänger ist es oft schwer nachzuvollziehen, ob die Zahlungsaufforderung gerechtfertigt ist. Diesen Umstand mac
Weitere Mitteilungen von D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH
Testament: Bei Stundung keine Verjährung der Pflichtteilsansprüche ...
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament.html Pflichtteilsansprüche verjähren in der Regel drei Jahre nach Eintritt des Erbfalls. Die Verjährung wird allerdings durch eine vereinbarte Stundung des Pflichtteils gehemmt. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berl
Der Tagesspiegel: Bildungsministerin Wanka lehnt Vorstoß von SPD und Grünen für Abschaffung des Kooperationsverbots ab ...
Bundesbildungsministerin Johanna Wanka (CDU) hält eine Abschaffung des Kooperationsverbots zur Bewältigung des starken Flüchtlingszuzugs nicht für nötig. "Wir können die Aufgabe meistern, denn wir haben aus Pisa, Timms und anderen Studien gelernt", schreibt sie in einem Gastbeitra
Der Zopf des Barons von Münchhausen - philosophische Abhandlung diskutiert die Willensfreiheit ...
Das Problem der Willensfreiheit ist nicht irgendein psychologisches oder philosophisches Problem unter anderen. Von dieser Frage hängt unser Menschenbild ab, das heißt das Bild, das wir uns von uns selbst gemacht haben. Hier lauert eine weitere Kränkung - die letzte, die uns nach all den anderen
Nordcapital MS Voge Master: Amtsgericht Hamburg eröffnet vorläufiges Insolvenzverfahren ...
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/nordcapital-gmbh-schiffsfonds.html Die Gesellschaft des von Nordcapital aufgelegten Schiffsfonds MS Voge Master ist zahlungsunfähig. Das AG Hamburg hat das vorläufige Insolvenzverfahren am 1. Februar eröffnet (Az. 67c IN 37/16).




