Die Kündigung des Bausparvertrages in den Zeiten des Zinsdrucks
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Voll bespart oder bleibst du doch?
Fachanwalt für Strafrecht Frank M. Peter(firmenpresse) - Wenn der Häuslebauer zum Sparer wird und die Zinsen für die Bank nicht mehr rentabel sind möchte die Bank ungern an ihrem vertraglichen Versprechen festhalten.
Das Zauberwort heißt: Kündigung.
"Martkführer" in Sachen Kündigungen von sogenannten Alt-Verträgen sind zur Zeit die Bausparkassen BHW Bausparkasse AG, Wüstenrot Bausparkasse AG, Deutsche Bausparkasse Badenia AG und verschiedene Landesbausparkassen (LBS).
Um nun die eigentlich nicht vereinbarte Kündigung zu begründen, müssen andere Argumente gefunden werden.
Das im Moment beste Argument einer Kündigung haben die Bausparkassen in der Hand, wenn es sich um einen "voll besparten" Bausparvertrag handelt.
Als "voll bespart" gilt ein Bausparvertrag wenn die komplette Bausparsumme als Guthaben angespart wurde. Da das Ziel eines Bausparvertrags die Aufnahme eines Bauspardarlehens ist und dieses bei Erreichen der Bausparsumme durch Guthaben nicht mehr erteilt werden kann, hat der Vertrag seine Funktion verloren.
So sehen es auch mehrere Gerichte wie zum Beispiel das OLG Frankfurt, Urteil vom 2. September 2013, Az. 19 U 106/13.
Mit diesem Rückenwind gingen manche Bausparbanken dazu über, auch zuteilungsreife Verträge (Mindestsparguthaben und Bewertungszahl erreicht) zu kündigen. Dies vor allem bei Verträgen, welche seit zehn Jahren zuteilungsreif waren, deren Darlehen aber noch nicht in Anspruch genommen wurden.
Die Bausparkassen argumentieren in solchen Fällen, dass ihnen ein gesetzliches Kündigungsrecht gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zusteht, wenn seit Eintritt der Zuteilungsreife zehn Jahre vergangen sind.
Das Hauptgegenargument ist jedoch, dass nicht die Zuteilungsreife entscheidend ist sondern "die volle Besparung".
489 I Nr. 2 BGB geht davon aus, dass ein Darlehen gekündigt werden kann, wenn 10 Jahre nach dem vollständigen Empfang vergangen sind. Was nun der vollständige Empfang bei einem Bausparvertrag ist, darüber können sich alle Beteiligten sehr gut streiten.
Das Landgerichts Mainz (Urteil vom 28. Juli 2014, Az. 5 O 1/14) hat sich der Meinung der Bausparkassen angeschlossen, das Amtsgericht Ludwigsburg hat eine verbraucherfreundliche Entscheidung getroffen und sich gegen ein Kündigungsrecht ausgesprochen (Das Urteil ist sehr lesenswert: Urteil vom 14. Dezember 2015 und vom 7. August 2015, Az. 1 C 2638/15, Az. 10 C 1154/15).
Bis jedoch der Bundesgerichtshof nicht entschieden hat, wird es auch weiterhin ausreichend Streit geben.
Die Bausparkassen haben mittlerweile eine Vielzahl von möglichen Argumenten entwickelt.
Dem Verbraucher bleibt zumeist nur die Gegenwehr mit einem Musterbrief und danach der Gang zu einem Ombudsmann oder spezialisierten Rechtsanwalt bzw. zu Gericht.
Solange es keine Entscheidung des Bundesgerichtshofes gibt, werden die Bausparkassen keine Rücknahme der Kündigung akzeptieren.
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Datum: 09.02.2016 - 08:10 Uhr
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