Beratungsverschulden

Beratungsverschulden

ID: 132671

Prospektübergabe schützt Banken nicht vor Schadensersatz



(firmenpresse) - Hamburg, November 2009. Ein Urteil des Landgerichts Hamburg festigt die Position geschädigter Anleger in geschlossenen Fonds. Zwar informierte die Bank hier mittels Gespräch und Prospekt über das entsprechende Anlagemodell, unterließ es jedoch, den Anteilseigner explizit über die eigenen finanziellen Rückvergütungen in Kenntnis zu setzen. Eine mögliche Interessenkollision zwischen Berater und Interessenten kam somit im Vorfeld nicht einmal Ansatzweise zur Ansprache – ein folgenreiches Versäumnis, denn, so das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 13.10.2009 (Aktenzeichen 316 O 373/08): die Bank genügt ihrer Informationspflicht nicht allein durch die Übergabe des Prospektes. Vielmehr hätte sie eigeninitiativ den Anleger über die genaue Höhe der ihr zufließenden Zahlungen aufklären müssen. Informationen, die der Anleger sich selbst aus dem Prospekt zusammensuchen darf, reichen dafür nicht aus.
„Hier liegt ein klarer Beratungsfehler der Bank vor“, so der prozessbevollmächtigte Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Jens-Peter Gieschen von der KWAG- Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht. „Wir erleben es jetzt in vielen Fällen, dass die Banken sich in den Schadensersatzprozessen versuchen damit zu verteidigen, dass der Anleger sich die an die Bank gezahlten Provisionen doch selbst errechnen kann, schließlich seien in den Prospekten sogenannte „Kapitalbeschaffungskosten“ ausgewiesen. Dem Landgericht Hamburg reicht dies richtigerweise nicht und es verurteilte die Commerzbank zur Schadensersatzzahlung von insgesamt 44.484 Euro.“
Nach Ansicht des zuständigen Richters bedarf es einer klaren Transparenz bezüglich der Interessenverbundenheit von Institut und Fonds und den damit einhergehenden Bedingungen, unter denen ein Gespräch stattfindet. Hieraus ließe sich erkennen, ob es sich um ein Beratungs- oder Verkaufsgespräch handle und welche Intentionen seitens des Vermittlers zu erwarten wären. Das von der KWAG – Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht erstrittene Urteil zeugt von einer langsamen aber klaren Ausrichtung der Rechtsprechung bezüglich der Medienfondsproblematik und lässt betroffene Anleger weiter aufatmen.



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Die KWAG – Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens und Gieschen - Rechtsanwälte in Partnerschaft ist, als eine ausnahmslos auf die Vertretung von Anleger- und Verbraucherinteressen spezialisierte Kanzlei, mit dem eindeutigen Anspruch, bestehende Ungleichgewichte auf dem Kapitalanlagemarkt zu regulieren.
Die beiden Gründungspartner, Jan-Henning Ahrens und Jens-Peter Gieschen, sind Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Schwerpunkte im Kapitalanlagerecht liegen unter anderem bei Medienfonds, Immobilienfonds, atypisch stillen Beteiligungen, klassischen Wertpapieranlagen und Falschberatungen durch Anlagevermittler.

Zahlreiche Fälle von hoher öffentlicher Aufmerksamkeit wurden mit positiven Ergebnissen für ihre Mandanten abgeschlossen. Zu den Tätigkeitsschwerpunkten der Partnerschaft gehört außerdem das allgemeine Bankrecht mit allen seinen Fragestellungen zu Darlehen, Banksicherheiten und Sanierungen.
Die eindeutige Orientierung am Anlegerinteresse macht die KWAG – Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens & Gieschen auch zu einem verlässlichen Partner vor, bei und nach wichtigen Anlageentscheidungen.


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Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Datum: 03.11.2009 - 15:03 Uhr
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