BGH: Gründe für einen Widerruf unerheblich

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BGH: Gründe für einen Widerruf unerheblich




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Der BGH hat mit Urteil vom 16. März das Widerrufsrecht für Verbraucher gestärkt. Demnach ist es unerheblich, aus welchem Grund der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Verbraucher muss nicht begründen, warum er von seinem Widerrufsrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/bankrecht.html)Gebrauch macht. Die Gründe für einen Widerruf seien grundsätzlich ohne Belang, stellte der Bundesgerichtshof jetzt klar (Az.: VIII ZR 146/15).

Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers komme nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig sei, führte der Senat weiter aus.

In dem Fall vor dem BGH ging es um den Widerruf eines Kaufvertrags. Ein Verbraucher hatte Matratzen im Internet bestellt und den Kaufvertrag später widerrufen, da der Händler seine "Tiefpreisgarantie" nicht eingehalten habe. Dieser sah darin eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts, da es dem Kunden nur um den niedrigeren Preis gegangen sei. Die Klage des Verbrauchers auf Rückabwicklung des Geschäfts hatte in allen Instanzen Erfolg, da es auf die Beweggründe für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht ankomme, wie der BGH abschließend feststellte.

Auch wenn es in dem aktuellen Urteil um den Widerruf eines Kaufvertrags ging, lässt sich die Rechtsprechung des BGH auch auf den Widerruf von Verbraucherdarlehen übertragen. Um einen Widerruf abzuwehren, argumentieren Banken und Sparkassen häufig, dass die Verbraucher ihr Widerrufsrecht treuwidrig ausgeübt hätten, da es ihnen nicht um eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung, sondern um günstigere Zinskonditionen ginge. Dieser Argumentation hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben. Ein Widerruf ist unabhängig von den Beweggründen möglich, wenn er fristgerecht erfolgt.



Gerade bei zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen haben die Kreditinstitute vielfach fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Die Konsequenz ist, dass diese Darlehen auch heute noch widerrufen werden können, da die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde. Daher gilt das sog. "ewige Widerrufsrecht".

Dennoch ist der Widerruf von Altverträgen nach den Plänen der Bundesregierung wahrscheinlich nur noch bis zum 21. Juni 2016 möglich. Verbraucher, die ihr Darlehen noch widerrufen möchten, sollten handeln. Im Bankrecht kompetente Rechtsanwälte können prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf gegeben sind.

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Datum: 21.03.2016 - 10:40 Uhr
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